ahh, ich hab doch noch was gefunden unter 5.1: Zitat:
"Anschluss- und Betriebseinrichtungen sind vor mechanischer Beschädigung, Manipulation und unbefugten Zugriffen zu schützen; sie sind in trockenen und z. B. zur Vermeidung von Schwitzwasser, lüftbaren Räumen unterzubringen."
wobei "lüftbar" jetzt nicht unbedingt definiert ist. Türe auf ist ja auch "lüftbar"
Da wir eine Gastherme haben gilt noch: (TE hat Luft-Wasser-Wärmepumpe, gilt also nicht für ihn):
"Sind Feuerstätten im Raum vorhanden, sind für die Lüftung und Verbrennungsluftversorgung des Aufstellraumes die Anforderungen nach DVGW G 600 sowie die Feuerungsverordnung (FeuV) des jeweiligen Bundeslandes zu beachten."
also muss ich dort weitersuchen. Ich vermute aber, dass eine Brennwerttherme mit ihrem raumluftunabhängigen Brenner und eigener Zuluft im Ringspalt - Abgasrohr keine weiteren Anforderungen erfüllen muss.