Welchen Mehrwertsteuersatz bei Nachtragsangeboten?

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Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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H

hampshire

Trotzdem fühlen wir uns übers Ohr gehauen. Wie würdet ihr das sehen? Hätte der GU das Angebot durch die geänderte MwSt anpassen sollen? Hätte er darauf hinweisen müssen?
Schade, dass Ihr Euch übers Ohr gehauen fühlt. Bei mir käme dieses Gefühl nicht auf. Das Angebot musste nicht angepasst werden und ein besonderer Hinweis war auch nicht nötig.

Für die MwSt. gilt der Zeitpunkt der (vollständigen) Leistungserbringung und nicht der Rechnungsstellung. Innerhalb eines Werksvertrages können Teilleistungen, wenn sie wirtschaftlich abgrenzbar und abgenommen sind unter vertraglich geregelten Bedingungen zum Zeitpunkt des zum Abnahmezeitpunkt gültigen MwSt. abgerechnet werden - da vielleicht noch mal gesondert nachsehen ob es solche Teilleistungen im Vertrag gibt.
 
Tolentino

Tolentino

@hampshire Das ist zwar richtig, aber das war ja nicht das Missverständnis dem die Threadersteller aufgessessen sind. Die dachten, der gibt die Nachtragsangebote mit 19% an. Dadurch, dass der GU einfach gar nichts angegeben hat, war dies natürlich zumindest teilweise missverständlich. Macht meiner aber auch so, nur dass der auch von 1.07.-31.12.20 stillschweigend die 19% annahm.
Ich frage mich aber über was für einen Betrag wir hier reden. der Unterschied sind ja nur ca. 2,5%. Da muss man ja schon heftig viel Nachtragsaufträge in den sechs Monaten aufgegeben haben, damit das jetzt so sauer aufstößt.

Ich habe nochmal genau den ersten Post gelesen:
Zumindest beim ersten Nachtragsangebot, dass ja noch im Juni erfolgte, müsste es auch mit 19% ausgestellt worden sein. Wenn die also im Juli drauf das neu ausgestellt hatten, den Betrag aber gleich ließen und heute sagen, da waren aber nur 16% drin, würde ich dem TE recht geben, dass hier zumindest ein Fehler im Denken des GU vorliegt (böse Absicht will ich mal noch nicht unterstellen).
 
S

Scout

Was ist das? Irgendwas stimmt da nicht.
Ein Werkvertrag mit einem GU wird nicht notariell beurkundet.
doch, kann er. Bei uns war dies sehr wohl der Fall. Die Tochterfirma des GU hatte uns den Grund verkauft, der Werkvertrag wurde im gleichen Zug dabei beurkundet. Klar, das war eindeutig ein Koppelgeschäft.
 
I

icandoit

Der GU haette zum 31.12. Abschlagsrechnung stellen muessen inkl. der erbrachten Nachtragsleistung. Dann natuerlich mit 16% MWSt.
 
N

NKB2020

Ich habe nochmal genau den ersten Post gelesen:
Zumindest beim ersten Nachtragsangebot, dass ja noch im Juni erfolgte, müsste es auch mit 19% ausgestellt worden sein. Wenn die also im Juli drauf das neu ausgestellt hatten, den Betrag aber gleich ließen und heute sagen, da waren aber nur 16% drin, würde ich dem TE recht geben, dass hier zumindest ein Fehler im Denken des GU vorliegt (böse Absicht will ich mal noch nicht unterstellen).
Genau, bei diesem Angebot hat er sich definitiv nicht richtig verhalten, wir haben ja extra nochmal nachgefragt und keine Erklärung bzgl. MwSt. bekommen.

Es geht um 760€; unser Schreiben war heute in der Post. Ist am Ende nicht die Welt. Es wundert mich nur, dass im Notarvertrag nicht mehr dazu steht.

Wenn die Nachtragsangebote zu dem beurkundeten Werkvertrag hinzugerechnet werden, gelten dann nicht auch dessen AGB? Können zwei unterschiedliche AGB gleichzeitig gelten?
 
Zuletzt aktualisiert 24.12.2024
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