Ich bin ja kein Anwalt aber ich interpretiere das so:
"(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b) "
dass es eine Einzelfallentscheidung auf Ermessensgrundlage ist. Wenn der Ergänzungssatzungsweg nicht fruchtet, sollte oder könnte man das doch versuchen einzuklagen?
Ich würde da mal einen Anwalt zu befragen.