11ant
Mir scheint die Verwirrung des TE schlicht daraus zu resultieren, nicht zwischen zwei grundsätzlichen Arten von Treppen zu unterscheiden:
Treppen nach (oben und) unten
(also wo unter der Treppe keine gerade Bodenfläche ist, sondern nochmals eine Treppe) gehören nicht zur Wohnfläche, weil sie ja ein reines Funktionsbauteil sind. Daher wird weder ihre Aufsichtsfläche noch die von ihnen überdeckte Grundfläche zur Wohnfläche gezählt.
Treppen nur nach oben
(also wo unter der Treppe eine gerade Bodenfläche ist) bieten darunter entsprechend eine Fläche, deren Nutzbarkeit auch zu Wohnzwecken mit der Höhe zunimmt. Logischerweise wendet man hier also die Berechnungsweise an, die die Schräge der Treppenuntersicht wie die Schräge einer Dachuntersicht behandelt - schließlich ist Stehhöhe Stehhöhe, ob unter einer Treppe oder einer Dachschräge. Daher bis 2 m anteilig und unter 1 m wie nicht nutzbar gewertet.
Treppen mit sehr wenigen Steigungen
haben eine untergeordnete Funktionsbedeutung, hier überwiegt meist der gestalterische Aspekt der Gliederung des Raumes - z.B. um den Sitzbereich vom Essbereich abzugrenzen. Das geschieht häufig mit Abstufungen über teils sogar die gesamte Raumbreite, also nicht nur Gehbreite. Da stehen dann Blumenkübel darauf oder lagert das Kaminholz. Folglich zieht man die Aufsichtsflächen solcher "Treppen" von der Wohnfläche nicht ab. Ist das fragliche Stockwerk selbst auf einem gleichbleibenden Bodenniveau und die Abtreppung ein Stockwerk darüber, sind die Raumhöhen des Stockwerkes natürlich dadurch unterschiedlich. Bei weniger als drei Steigungen wird das den niedrigeren Bereich aber nicht unter 2 m Höhe drücken, er bleibt also zu 100% anzurechnen und folglich eine solche "Treppe" auch dann ohne Relevanz. Daher diese "Bagatellregelung" für Treppen mit sehr wenig Steigungen. Für Treppen mit insgesamt mehr als drei Steigungen führt das freilich zu keiner Andersgewichtung ihrer ersten drei Steigungen.
Für den TE ergibt sich daraus:
1. Die Unterdreistufenregelung betrifft seine Treppe nicht.
2. Der Platz unter seiner Treppe ist - weil unten eben und oben schräg - dachgeschoßadäquat zu berechnen, also bis 1 m Höhe nicht und zwischen 1 m und 2 m Höhe halb sowie ab 2 m Höhe voll.
Treppen nach (oben und) unten
(also wo unter der Treppe keine gerade Bodenfläche ist, sondern nochmals eine Treppe) gehören nicht zur Wohnfläche, weil sie ja ein reines Funktionsbauteil sind. Daher wird weder ihre Aufsichtsfläche noch die von ihnen überdeckte Grundfläche zur Wohnfläche gezählt.
Treppen nur nach oben
(also wo unter der Treppe eine gerade Bodenfläche ist) bieten darunter entsprechend eine Fläche, deren Nutzbarkeit auch zu Wohnzwecken mit der Höhe zunimmt. Logischerweise wendet man hier also die Berechnungsweise an, die die Schräge der Treppenuntersicht wie die Schräge einer Dachuntersicht behandelt - schließlich ist Stehhöhe Stehhöhe, ob unter einer Treppe oder einer Dachschräge. Daher bis 2 m anteilig und unter 1 m wie nicht nutzbar gewertet.
Treppen mit sehr wenigen Steigungen
haben eine untergeordnete Funktionsbedeutung, hier überwiegt meist der gestalterische Aspekt der Gliederung des Raumes - z.B. um den Sitzbereich vom Essbereich abzugrenzen. Das geschieht häufig mit Abstufungen über teils sogar die gesamte Raumbreite, also nicht nur Gehbreite. Da stehen dann Blumenkübel darauf oder lagert das Kaminholz. Folglich zieht man die Aufsichtsflächen solcher "Treppen" von der Wohnfläche nicht ab. Ist das fragliche Stockwerk selbst auf einem gleichbleibenden Bodenniveau und die Abtreppung ein Stockwerk darüber, sind die Raumhöhen des Stockwerkes natürlich dadurch unterschiedlich. Bei weniger als drei Steigungen wird das den niedrigeren Bereich aber nicht unter 2 m Höhe drücken, er bleibt also zu 100% anzurechnen und folglich eine solche "Treppe" auch dann ohne Relevanz. Daher diese "Bagatellregelung" für Treppen mit sehr wenig Steigungen. Für Treppen mit insgesamt mehr als drei Steigungen führt das freilich zu keiner Andersgewichtung ihrer ersten drei Steigungen.
Für den TE ergibt sich daraus:
1. Die Unterdreistufenregelung betrifft seine Treppe nicht.
2. Der Platz unter seiner Treppe ist - weil unten eben und oben schräg - dachgeschoßadäquat zu berechnen, also bis 1 m Höhe nicht und zwischen 1 m und 2 m Höhe halb sowie ab 2 m Höhe voll.