Mein Sachverständiger/Baubegleiter sagt mir nach neuen Vertragsrecht darf die Höhe der lezten Rate 10% nicht unterschreiten. Daher weiter vorn meine Anmerkung dazu.
Also das Bauunternehmen darf nur maximal 90% der Summe als Abschlagszahlung verlangen laut Baugesetzbuch.
Zitat:
Ab sofort dürfen nur noch maximal
90 Prozent per Abschlagszahlung verlangt werden. Die übrigen zehn Prozent bleiben bei den Bauherren, bis der Bau tatsächlich mängelfrei und fertig ist. Und das zusätzlich zur Fertigstellungssicherheit von fünf Prozent, die es nach altem Recht schon gibt und die für den Verbraucherbauvertrag beibehalten wird.
Wo steht das im Gesetz?
Das Recht ist in § 650m Abs. 1 Baugesetzbuch geregelt. § 309 Nr. 15 Baugesetzbuch stellt sicher, dass vom Bauunternehmer vorgegebene Abschlagszahlungspläne als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ebenfalls am Maßstab des § 650m Abs. 1 Baugesetzbuch gemessen werden. Der Verband Privater Bauherren als qualifizierte Einrichtung des Unterlassungsklagegesetzes kann ab 2018 Abschlagszahlungspläne, die als AGB gegenüber privaten Bauherren verwendet werden und eine letzte Rate von unter zehn Prozent vorsehen, abmahnen und notfalls die Unternehmen auf Unterlassung verklagen.
Ich gehe mal davon aus das es hier nicht um einen Bauträgervertrag geht, da dort anders geregelt.