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Richard-MD
Hallo liebe Hausbau-Forum-Community,
ich stehe vor einer Fragestellung bezüglich meines geplanten Bauvorhabens, das ich Anfang des nächsten Jahres umsetzen möchte.
Hier ist mein Anliegen:
Meine Partnerin (33), unser dreijähriger Sohn und ich (37) planen den Bau eines Einfamilienhauses auf einem unbebauten Hinterliegergrundstück (sogenanntes Hammergrundstück) in Sachsen-Anhalt. Zur Erschließung haben wir die Zufahrt über das vordere Grundstück, das an der öffentlichen Straße liegt, seitlich als eigenes Flurstück realisiert. (Eigentumsrechte zu gleichen Teilen, 50/50). Auf diesem Flurstück befindet sich momentan noch eine Garage, die abgerissen wird, sobald der positive Bauvorbescheid vorliegt.
Im Rahmen unserer Bauvorbereitungen (Antrag auf Grundstücksteilung) hat ein Vermesser die Grenzen für das neue Flurstück der Zufahrt festgelegt. Dieses Flurstück ist 3 m x ca. 32 m groß. Während die Zufahrt bis zur Grenzvermessung unstrittig ausreichend breit war, ergab die neue Vermessung eine Veränderung um etwa 30 cm zu unserem Nachteil auf der Seite der Zufahrt. Nun mache ich mir Gedanken, ob die Durchfahrtsbreite für Fahrzeuge wie beispielsweise die Feuerwehr ausreicht.
Die einschlägige Vorschrift lautet wie folgt:
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr LSA
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
Die Anforderungen an lichte Breite und Höhe aus den ersten beiden Sätzen werden problemlos erfüllt. Es ist jedoch der dritte Satz, der mir Sorgen bereitet. Da die verbleibende Garage des Vordergrundstücks von Wand zu Wand 3,70 m entfernt steht, aber vertikal um 0,15 m überlappt, bin ich der Ansicht, dass die Zufahrt, wie oben beschrieben, beidseitig durch Bauteile wie Wände oder Pfeiler begrenzt ist und somit eine lichte Breite von 3,50 m benötigt wird. Zwar besteht von Wand-zu-Wand ein Abstand von 3,70, aber der Dachstuhl des Hauses auf dem vorderen Grundstück ragt in einer Höhe von 3,30 m um ca. 0,32 m heraus (ähnlich einem Dachabschluss). Der Vermesser sah darin kein Problem, hat sich jedoch nicht ausführlich damit befasst. Liege ich mit meiner Interpretation der Rechtsgrundlage richtig?
Ich hoffe, die beigefügte Skizze veranschaulicht mein Anliegen. Ich wäre über jegliche Anregungen und Ratschläge sehr dankbar.
ich stehe vor einer Fragestellung bezüglich meines geplanten Bauvorhabens, das ich Anfang des nächsten Jahres umsetzen möchte.
Hier ist mein Anliegen:
Meine Partnerin (33), unser dreijähriger Sohn und ich (37) planen den Bau eines Einfamilienhauses auf einem unbebauten Hinterliegergrundstück (sogenanntes Hammergrundstück) in Sachsen-Anhalt. Zur Erschließung haben wir die Zufahrt über das vordere Grundstück, das an der öffentlichen Straße liegt, seitlich als eigenes Flurstück realisiert. (Eigentumsrechte zu gleichen Teilen, 50/50). Auf diesem Flurstück befindet sich momentan noch eine Garage, die abgerissen wird, sobald der positive Bauvorbescheid vorliegt.
Im Rahmen unserer Bauvorbereitungen (Antrag auf Grundstücksteilung) hat ein Vermesser die Grenzen für das neue Flurstück der Zufahrt festgelegt. Dieses Flurstück ist 3 m x ca. 32 m groß. Während die Zufahrt bis zur Grenzvermessung unstrittig ausreichend breit war, ergab die neue Vermessung eine Veränderung um etwa 30 cm zu unserem Nachteil auf der Seite der Zufahrt. Nun mache ich mir Gedanken, ob die Durchfahrtsbreite für Fahrzeuge wie beispielsweise die Feuerwehr ausreicht.
Die einschlägige Vorschrift lautet wie folgt:
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr LSA
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
Die Anforderungen an lichte Breite und Höhe aus den ersten beiden Sätzen werden problemlos erfüllt. Es ist jedoch der dritte Satz, der mir Sorgen bereitet. Da die verbleibende Garage des Vordergrundstücks von Wand zu Wand 3,70 m entfernt steht, aber vertikal um 0,15 m überlappt, bin ich der Ansicht, dass die Zufahrt, wie oben beschrieben, beidseitig durch Bauteile wie Wände oder Pfeiler begrenzt ist und somit eine lichte Breite von 3,50 m benötigt wird. Zwar besteht von Wand-zu-Wand ein Abstand von 3,70, aber der Dachstuhl des Hauses auf dem vorderen Grundstück ragt in einer Höhe von 3,30 m um ca. 0,32 m heraus (ähnlich einem Dachabschluss). Der Vermesser sah darin kein Problem, hat sich jedoch nicht ausführlich damit befasst. Liege ich mit meiner Interpretation der Rechtsgrundlage richtig?
Ich hoffe, die beigefügte Skizze veranschaulicht mein Anliegen. Ich wäre über jegliche Anregungen und Ratschläge sehr dankbar.
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