Zweifamilienhaus, optimieren?

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Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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Anson Argyris

wenn ich ein Grundstücksgröße von 750m² habe, darf ich doch 1/3 davon bebauen,
in meinem Fall 250m² der jetztige Plan hat eine bebaute Fläche von 175m², was würde noch mit dazu gerechnet werden müssen?
 
Pinky0301

Pinky0301

es ist der Wunsch und der Entschluss desjenigen
Es ist ja wirklich nett von euch, dass ihr für euer Kind eine Einliegerwohnung planen wollt. Aber das ganze muss ja auch bezahlbar und sinnvoll umsetzbar sein, insofern bin ich der Meinung, dass irgendwo auch Grenzen sind, die Wünsche des Kindes zu erfüllen. Oder will er/sie die Einliegerwohnung selber zahlen?
Mit 18 Jahren weiß man ja normalerweise auch noch nicht, wo es einen mal hinverschlägt und wie lange man überhaupt an einem Ort bleibt.
Auch mit Mieteinnahmen rechnet sich eine Einliegerwohnung in der Regel nicht und die wenigstens Leute haben genug Cash, um sie einfach so zu zahlen. Ihr braucht ja dafür dann wahrscheinlich auch mehr Kredit=weniger Eigenkapital-Anteil=höherer Zins.
 
Climbee

Climbee

coole Wurst - ich wünsche mir als 18jähriger eine Wohnung und bekomme eine gebaut. Aber wenn das finanziell geht, dann macht das.
Wobei ich an der Stelle auch anmerke: euer Budget wird für die Wünsche knapp werden.

Die Frage nach der Einliegerwohnung kommt hier immer wieder, weil bei vielen die irrige Vorstellung besteht, daß man eine nette Einliegerwohnung mit einbaut, da einen solventen Mieter rein setzt und so sein Haus automatisch finanziert bekommt. Was natürlich so nicht klappt, aber diese Vorstellung taucht halt immer wieder auf. Das hast du ja geklärt.

Das bedeutet aber auch: das muß keine Einliegerwohnung im klassischen Sinne sein, also mit all den Anforderungen, die man hat, wenn man das auch offiziell als Einliegerwohnung eintragen lassen will (btw: auch das regelt gelegentlich der Bebauungsplan - heißt: kann sein, daß sowas nicht erlaubt ist. Also auch erkundigen).
Aber hier soll es ja eine Bleibe für einen jungen Mann (habe ich das richtig raus gelesen?) werden, der zur Familie gehört. Gehe ich richtig in der Annahme, daß die anderen drei Kinder Halbgeschwister des besagten jungen Mannes sind? Wie verstehen die sich denn so untereinander?

Kbt hat recht: der Hang ist nicht mit in die Planung einbezogen, aber bei so einem Hang sollte er das unbedingt. Es macht keinen Sinn, ein Haus zu bauen, daß für einen ebenen Bauplatz geplant wurde.

Hier: durch den Hang ließe sich sehr leicht ein Wohnbereich auf einer anderen Ebene schaffen für das erwachsene Kind. Das muß dann auch nicht eine "richtige" Einliegerwohnung sein, kann also durch einen offenen Flur mit dem rest des Hauses verbunden sein und der Rest dieses Geschosses kann als Lagerraum für die Hauptfamilie dienen. Bei den Vorgaben durch den Bebauungsplan springt einen die Lösung: "Wohnbereich erwachsenes Kind im UG zzgl. Lagerraum im hinteren UG Bereich für die Hauptfamilie" quasi an.
Geht aber auch umgekehrt: der erwachsene Filius kriegt das DG. Vorteil: Küche etc. könnte für die Hauptfamilie ins UG wandern und man hat direkten Gartenzugang. Da gibt es zwei Lösungen, die einen wollen die Küche, Wohnzimmer, Esszimmer auf Höhe der Straße, weil man da sein Zeug vom Auto nicht weit in die Küche tragen muß und nehmen dafür in Kauf, daß man eben nicht direkt aus der Küche in den Garten kann (bei Grillabenden die blödere Variante, aber beim Einkauf die bessere), oder eben Küche, Eß, Wohnen unten, direkter Gartenzugang, aber die Einkaufstüte muß die Treppe runter getragen werden. (bei einem Grundstück talwärts).
Da müßt ihr überlegen, was euch wichtiger ist. Mein Favorit wäre der direkte Zugang zum Garten, dafür schlepp ich die Schweinehälfte auch mal über die Treppe *g*.
Habt ihr ein tal- oder bergwärts ausgerichtetes Grundstück?

Nochmal auf meine Anmerkung weiter oben zurück kommend: Wie kommen die Kinder untereinander aus? Eines ist schon 15 Jahre alt, da dauert der Abnabelungsprozeß auch nicht mehr so lange. Wäre es eine Option, das größere der Kinder quasi als "Anhängsel" zum Wohnbereich des erwachsenen Kindes zu planen? Also vielleicht eine "Ebene für den Eltern entwachsene Kinder" zu planen? Würden die ggf. zusammen den Sanitärbereich nutzen? Oder ist das absolut keine Option?

Das ist alles mal abzuwägen.

Aber grundsätzlich: mit so einem Hang wird der Bau nochmal teurer. Das kriegt ihr mit einer richtigen EWL und den weiteren Wünschen (Sauna etc.) mit eurem Budget nicht so hin. Da muß jeder sich etwas einschränken.

Deswegen: ein Stockwerk für die erwachsenen bzw. bald erwachsen werdenden Kinder, gemeinsames Bad und der Große kriegt zwei Zimmer, ein Schlafzimmer, ein Wohnbereich mit Kücheneck. Die noch nicht ganz ausgewachsenen Kinder wohnen noch bei den Ellis, schlafen aber im separaten "ErwachsenenKinderBereich". Das spart schon mal. Und das müßt ihr. Allein die Erdarbeiten dürften bei dem Grundstück 6stellig werden...
 
N

nordanney

was würde noch mit dazu gerechnet werden müssen?
Garagen, Stellplätze, Einfahrt, Terrassen, Wege - wobei es hierfür noch Anpassungen geben kann (Überschreitung der Grundflächenzahl).
Drei bis vier Stellplätze/Garagen nebst Einfahrten sowie eine Terrasse werdet Ihr ja auf jeden Fall haben.
Doppelgarage 6x8m = 48qm
Zwei Stellplätze 5x5m = 25qm
Terrasse pauschal 50qm
Gartenhaus pauschal 20qm
Zufahrten pauschal 75qm

Dann hättest Du 393qm schon bebaut - das geht schnell.

Hast Du bei Dir z.B. nur eine Grundflächenzahl von 0,2, dürftest Du 150qm bebauen - mit Nebenflächen 225qm. Und schon fällt Deine Hausplanung so was von in sich zusammen.
Bei Grundflächenzahl 0,4 sind es 300qm, mit Nebenflächen 450qm - da bist Du nicht weit weg, wenn Du noch großzügiger die Zufahrten bauen musst.

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
 
Zuletzt aktualisiert 16.11.2024
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