was würde noch mit dazu gerechnet werden müssen?
Garagen, Stellplätze, Einfahrt, Terrassen, Wege - wobei es hierfür noch Anpassungen geben kann (Überschreitung der Grundflächenzahl).
Drei bis vier Stellplätze/Garagen nebst Einfahrten sowie eine Terrasse werdet Ihr ja auf jeden Fall haben.
Doppelgarage 6x8m = 48qm
Zwei Stellplätze 5x5m = 25qm
Terrasse pauschal 50qm
Gartenhaus pauschal 20qm
Zufahrten pauschal 75qm
Dann hättest Du 393qm schon bebaut - das geht schnell.
Hast Du bei Dir z.B. nur eine Grundflächenzahl von 0,2, dürftest Du 150qm bebauen - mit Nebenflächen 225qm. Und schon fällt Deine Hausplanung so was von in sich zusammen.
Bei Grundflächenzahl 0,4 sind es 300qm, mit Nebenflächen 450qm - da bist Du nicht weit weg, wenn Du noch großzügiger die Zufahrten bauen musst.
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.