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Bauexperte
Hallo,
Edit: Du könntest Recht haben; auf eine Bestätigung der Eingabe wird nicht explizit hingewiesen:
**Allgemeines: Welche Energieeinsparverordnung-Fassung gilt für Bauvorhaben?
Das Prinzip ist das gleiche geblieben, wie wir es auch von bisherigen Energieeinsparverordnung-Fassungen kennen:
Liebe Grüsse, Bauexperte
Das ist natürlich richtig. Die spannende Frage lautet, wer es in der verbleibenden Frist von 3 Wochen schafft, einen Vorabzug Lageplan beizubringen und den BA fertig zu stellen. Alle Vermesser und Architekten, mit welchen ich gesprochen haben, stecken bis zur Haarspitze in Arbeit.Betonung liegt auf beinahe, wir haben 2015 auch noch nicht ganz abgeschlossen.
Aus meiner Sicht macht es nur so Sinn, wenn der Eingang seitens der Bauämter bestätigt wird. Sonst könnten ja schlaue Köpfe auf die Idee verfallen, ihren BA Neujahr - wo im Bauamt nicht gearbeitet wird, einzuwerfen. Erscheint mir irgendwie nicht logisch; mag mich aber auch täuschen.Und warum vor Weihnachten? Dachte immer der Eingang zählt.
Edit: Du könntest Recht haben; auf eine Bestätigung der Eingabe wird nicht explizit hingewiesen:
**Allgemeines: Welche Energieeinsparverordnung-Fassung gilt für Bauvorhaben?
Das Prinzip ist das gleiche geblieben, wie wir es auch von bisherigen Energieeinsparverordnung-Fassungen kennen:
- Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erfordern, gilt diejenige Fassung der Energieeinsparverordnung, die an dem Tag in Kraft war als der Bauherr den Bauantrag einreichte oder die Bauanzeige erstattete.
- Wenn ein Bauvorhaben zwar nicht einer Genehmigung bedarf jedoch die Bauordnung verlangt, dass der Bauherr es der Gemeinde zur Kenntnis bringt, gilt diejenige Energieeinsparverordnung-Fassung für das Bauvorhaben, die an dem Tag in Kraft war, als der Bauherr das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis brachte.
- Wer jedoch ein Bauvorhaben plant wofür er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt und auch sonst kein Verfahren durchlaufen muss, ist der Tag maßgeblich an dem er tatsächlich mit der Bauausführung beginnt. Die Energieeinsparverordnung-Fassung, die an diesem Tag in Kraft ist, gilt verbindlich für das gesamte Bauvorhaben.
- Wenn ein Bauherr einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige erstattet bevor die neue Energieeinsparverordnung 2014 in Kraft tritt, kann er verlangen, dass sein Gebäude unter die Anforderungen der neuen Energieeinsparverordnung 2014 fällt, wenn die Baubehörde über seinen Bauantrag oder Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat.
Liebe Grüsse, Bauexperte
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