Das ist - mit Sicherheit - nicht der gesamte Text der Rücktrittsvereinbarung.
Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Du hast recht...
Da gibt es noch Punkt 4. Ist aber eher nebensächlich in der Sache
4. Wünscht der Bauherr, dass das Unternehmen mit der Planung des Hauses gemäß Baubeschreibung beginnt, obwohl der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt noch nicht ausgeräumt ist, so ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Bauherren über die Planung des Hauses zu treffen (Vertrag über die Erstellung eines Baugesuchs).
Ansonsten Auszug aus dem Hausvertrag zur Kündigung:
Kündigt der Bauherr nach § 649 Baugesetzbuch den Vertrag, ohne dass das Unternehmen dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 Baugesetzbuch geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 Baugesetzbuch ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in Höhe des Teils des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises abrechnen, der dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung entspricht, und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% des Teilbetrages aus dem Gesamtpreis gemäß § 1 verlangen, der auf den Teil der Leistung entfällt, die das Unternehmen bis zur Kündigung noch nicht ausgeführt hat. Dieser pauschalisierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Bauherr nachweist, dass der nach § 649 Baugesetzbuch dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder dass dem Unternehmen eine Vergütung gemäß § 649 Baugesetzbuch überhaupt nicht zusteht.