Ein Mangel wäre es erst _nach_ Bauabnahme; bisher ist es ein schlichter Fehler, den es zu beseitigen gilt.
1.
Baumurks bleibt Baumurks - und damit ein "Mangel". Vor und nach der Abnahme.
Die Abnahme ist lediglich der Zeitpunkt, in dem sich die die Rechtsnatur eines Anspruchs wegen "Mängeln" vom sog. Erfüllungs-Schuldverhältnis in ein Gewährleistungsschuldverhältnis wandelt.
M.a.W.: Mit schweren Mängeln vor Abnahme habe ich als Auftragnehmer ggf. noch nicht "erfüllt"; nach Abnahme ist es ein Gewährleistungsanspruch ( für den sich nach Abnahme die Beweislast umkehrt).
2.
Erste Frage ist hier, ob auch bei (optischen) Mängeln eine umfangreiche Nacherfüllung verlangt werden kann - oder ob die unverhältnismäßig ist:
§ 635 III Baugesetzbuch
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Heißt:
Wenn ein Auftragnehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohem Aufwand verweigert (§ 635 Abs. 3 Baugesetzbuch), dann ist er dennoch dem Auftraggeber wegen des Mangels zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Auftraggeber kann dann allerdings als Schaden nicht die Mängelbeseitigungskosten geltend machen, sondern nur den Minderwert des Bauwerks. Damit kein Widerspruch entsteht, soll nach der Rechtsprechung der Schadenersatz bei unverhältnismäßig hohem Mängelbeseitigungsaufwand nicht in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verlangt werden (die wären ja ebenfalls unverhältnismäßig hoch!). Vielmehr kann der Auftraggeber in diesem Fall seinen Schaden nur auf Basis der Verkehrswertminderung berechnen.
3.
Ich gehe davon aus, dass der Fensterausschnitt an falscher Stelle (-8 cm von Seite x gemessen) ausgelassen wurde
Wenn dem so ist, dann liegt kein Planungs-, sondern ein Ausführungsfehler vor.
Dann ist es nicht nur ein optischer Mangel, sondern wirkt sich tatsächlich auf die Maße aus: Ein Wandflügel ist dann 8 cm zu lang, die andere Seite 8 cm zu kurz. Stimmen z.B. die 82 cm, die da in der ersten Zeichnung im OG als Wandbreite in der Ecke eingezeichnet wurden? Oder wurde das untere Fenster im EG nach rechts gerückt. Da stehen keine Maße.
Wie auch immer: So hat das der TE das aber nicht bErstellt; die Zeichnungen zeigen ja kongruente Linienfluchten.
Gibt es im Vertrag einen Passus zum Rangverhältnis oder Verbindlichkeit von Zeichnungen?
4.
Zentrale Frage also: Ist eine Nacherfüllung unverhältnismäßig?
Kommt darauf an....
Ergibt die Gesamtabwägung der Interessen, dass die Optik nachrangig ist und führt der Mangel auch zu keiner Funktionsbeeinträchtigung, so kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung eher verweigern, als wenn das Interesse des Auftraggebers zumindest auch auf eine optisch einwandfreie Leistung gerichtet ist. Dies wäre zum Beispiel bei hochpreisigen Werken der Fall oder bei besonderer Erwähnung im Vertrag. So wurde z.B. beim Kauf eines Neuwagens die leichte Abweichung im Farbton bereit als Mangel angesehen.