B
Bauexperte
Das stimmt so ausschließlich immer noch nicht. Es gibt zwischenzeitlich viele Urteile zur privaten Video-Überwachung mit unterschiedlich gesprochenen Urteilen. Eines ist aller Rechtsprechung in diesem Bereich bisher gemein: es kommt darauf an und hängt immer von den jeweiligen Umständen ab.also grundsätzlich darfst du auf einem Grund und Boden filmen wie du willst.
Ausschließlich dann, wenn tatsächlich nur der eigene Grund und Boden videoüberwacht wird, so ich die Urteile richtig verstehe. Oder der Aufsteller beweisen kann, daß die Videoüberwachung in seinem Fall höher zu bewerten ist, als das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen.Eine Überwachung im befriedeten Bereich muss nicht kundgetan werden.
**Der BGH stellte folgende Grundsätze auf:
- Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betriebers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
- Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betriebers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
- Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Ein Anspruch auf Unterlassung ist aber zu verneinen, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können.
- Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.
Das ist wirklich interessant - läßt sich jedoch imho leicht lösen. Freundliche Anfrage und Kamera so weit entfernt aufstellen, daß kein einziger Handwerker zu identifizieren ist ;)Ob sich jetzt ein Bauunternehmer weigern kann, einen Vertrag zu erfüllen, weil auf der Baustelle Kameras angebracht sind.. ist eine interessante Fragestellung !
**Scharf oder unscharf
Ist die Qualität der Überwachungskamera beispielsweise bei der Essenausgabe oder auf der Baustelle so „schlecht“ bzw. unscharf, dass einzelne Personen nicht erkannt werden können, spricht nichts gegen den Einsatz einer Webcam. Andernfalls bedarf es der Zustimmung der Mitarbeiter bzw. der Bauarbeiter.
**Quelle: WEKA Akademie
Liebe Grüsse, Bauexperte