Zitat aus dem Nachschlagewerk:
"Balkone sind grundsätzlich sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als Sondereigentum.
(...)
Die Sondereigentumsfähigkeit erstreckt sich dabei aber im wesentlichen nur auf den Balkonraum. Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschluss vom 17.12.1993, 2Z BR 105/93, dort zur Dachterrasse)."
Soweit richtig - und auch wieder nicht..
Es kommt, wie ich schrieb, darauf an, was vereinbart wurde. Der Teilungseigentümer und die Gemeinschaft der Wohneinheiten (letztere aber nur für Kostentragunsregelungen) hat da auch eine Regelungsbefugnis (was nicht heißt, dass damit alles wirksam ist).
Darauf bezieht sich die o.g. Passage, auf die gewillkürte Zuordnung zum SE, die SondereingentumsFähigkeit nach § 3 WEG.
Das betrifft z.B. maßgeblich die Kostenlast und Nutzungen.
Ansonsten gilt der Grundsatz: Balkone sind als Bestandteile der äußeren Hülle des Gebäudes und insbesondere wegen Ihrer tragenden uns abdichtenden Elemente dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen § 5 II. Als Fassadenelement ist so ein Balkon prägend für die äußere Gestaltung des Hauses. Wenn also nichts abweichendes in der Teilungserklärung vereinbart ist, dann gehören die Balkone zum Gemeinschaftseigentum und sind grundsätzlich dann auch von der Gemeinschaft auf deren Kosten in Stand zu halten. Kann mir die Gemeinschaft aber auch z.B. die Farbe der Fliesen aufzwängen? Die Kosten einer Sanierung? Ist ja ggf. GE?
Je nach Betrachtung bzw. Frage muss man also genau differenzieren, um was es geht und wie die bestehende Regelungslage in der Gemeinschaft ist.
Gut aufgelistet ist es z.B. (hier mittels Suchmaschine):
** WEG Report - Balkone in der WEG: Instandsetzungskosten und Nutzungsrecht, Juni 2013
Der Streit beginnt bei den Sanierungskosten, dazu hat sich der BGH z.B. 2012 geäußert. Die Tücke steckt im Detail.
Vertiefend für die Suchmaschinen:
** V. Bielefeld: Der Balkon als Streitgegenstand - Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum - Gebrauch und Nutzung
** BGH: Urteil des V. Zivilsenats vom 16.11.2012 - V ZR 9/12 -