Aber Annahme eine Baugenehmigung wird erteilt, darf mit einen Auflassungsvormerkung gebaut werden?
Wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf gebaut werden - ganz egal, wem das Grundstück zu dem Zeitpunkt gehört. Man muss lediglich den Eigentümer darüber informieren bzw. er muss zustimmen, aber man kann ganz grundsätzlich auf einem fremden Grundstück bauen, ja. Auch ohne Auflassungsvormerkung.
Allerdings ersetzt die Auflassungsvormerkung nicht das Einverständnis des Eigentümers.
Viel wichtiger wäre in dem Zusammenhang auch die entsprechende Klausel im Kaufvertrag bzgl. des Übergangs von Rechten, Lasten und Pflichten. Das ist vermutlich an einen logischen Schritt in der Umsetzung des Kaufvertrags gekoppelt, es kann aber auch ein bestimmtes Datum genannt sein oder eine Kombination daraus.
Und kann eine Auflassungsvormerkung überhaupt auf einen geteilten Grundstück eingetragen werden bevor eine Fortführungsnachweis vorliegt?
Jein. Die Auflassungsvormerkung gilt jeweils für das vorhandene Grundstück, also bei einem noch zu teilenden Grundstück für das gesamte Ursprungsflurstück. Wenn man daraus eine Teilfläche erwirbt, wird die Auflassungsvormerkung nach der Teilung auf das Teilstück übertragen, das Gegenstand des Kaufvertrages ist. Mit dem anderen Teilstück kann der Eigentümer logischerweise tun und lassen, was ihm beliebt.
Falls das andere Teilstück vor der Teilung gleichzeitig einem anderen Käufer vertraglich zugesichert werden würde, würde der Notar zwar sehen, dass es für das gesamte Flurstück eine Auflassungsvormerkung gibt - dann aber auf Grund der (Karten-)Anlagen der Kaufverträge erkennen können, ob die Auflassungsvormerkung für Teilstück A den Kaufvertrag für Teilstück B beeinträchtigt oder nicht.
Die Auflassungsvormerkung ist also zunächst mal nur eine Warnleuchte für den (nächsten) Notar, dass es zeitgleich einen anderen grundbuchlichen Vorgang am Grundstück gibt, den man ggflls. zu beachten oder auch abzuwarten hat.
MfG
Dirk Grafe