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Caspar2020
Obacht, denn es gibt einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Weil der Gesetzgeber die Pflichtteilberechtigen vor den Folgen solch taktischer Geschenke schützen wollte, ignoriert er diese Gaben in vielen Fällen einfach: Geschenke, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass, der für die Höhe des Pflichtteils ausschlaggebend ist, fiktiv hinzugerechnet.Das stimmt m.E. so absolut nicht. Pflichtteile gibt es beim Eintreten des Erbfalles, aber nicht bei Schenkungen.
Guck mal in §2050 Baugesetzbuch Insb. Absatz 1 und 3
Siehe §2325 Baugesetzbuch.