Hinweise für Grundrissplaung erwünscht

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11ant

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Man läuft quasi am Speicher vorbei zur Waschmaschine. Man sollte aber wohl eigentlich bequem vorbeikommen, so die bisherigen Überlegungen.
In den Überlegungen ist man rank und schlank, in der Praxis wuchtet man einen Wäschekorb durch die Gegend.

Wir haben 45cm dicke "Säulen" vor den Eingangsbereich und finden das es das Haus sehr aufwertet.
Säulen mit dahinter Abstand zur Hauswand sind etwas anderes, und würde man auch etwas schlanker anlegen als hier geplant.

Ich persönlich finde die Dachflächen neben dem Giebel eigentlich schon recht breit. Eine Hausvergrößerung ist eigentlich Thema für uns.
Ich meinte auch nicht unbedingt, das Haus zu vergrößern. Sondern entweder größengleich in ein klassischer rechteckiges Grundrißformat zu ändern (was mit der Vollgeschoßerfordernis kollidieren wird), oder den Kapitänsgiebel in eine etwas süddeutschere Wiederkehr zu wandeln. Es soll ja nur traditionell sein - welche Tradition, ist nicht vorgeschrieben. Aus solchen Gründen erreichen solche Bebauungsplan-Vorgaben auch meist genau das, was sie verhindern wollen.

Unser Grundstück liegt im Wohngebiet "WA 2".
Mit Kreis um die "II" - also das zweite Vollgeschoss ist zwingend.

Im allgemeinen Wohngebiet WA2 ist das oberste zulässige Vollgeschoss als Dachgeschoss mit Sattel- oder Krüppelwalmdach auszubilden.
bedeutet dabei: als Dachschrägengeschoss wie geplant soll es sein, muß jedoch ein Vollgeschoss werden.

Eine Festsetzung der Drempelhöhe wird nicht vorgenommen.
ist dabei der Wink mit dem Zaunpfahl, daß wenn 30° Dachneigung (reichen fast nie) bis 50° Dachneigung (sind schon eine erheblich bessere Ausgangsposition) allein nicht reichen, um flächenmäßig ein Vollgeschoss zu erzeugen, mittels Hochschrauben der Kniestockhöhe das Vollgeschoss zu erfüllen ist. Nach meiner Ansicht hört ein Friesenhaus mit anderthalb Metern Kniestock zwar auf, traditionell zu sein. Aber so ganz echte Friesen sind die Brandenburger ja ohnehin nicht ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
F

Freedark

Mit Kreis um die "II" - also das zweite Vollgeschoss ist zwingend.
bedeutet dabei: als Dachschrägengeschoss wie geplant soll es sein, muß jedoch ein Vollgeschoss werden.
Also wenn dies zutreffen würde, wäre das zumindest eine völlig gegensätzliche Ansicht zu den uns bisher vorliegen Aussagen.
Ich habe nun versucht zur Begrifflichkeit "Vollgeschoss" etwas quer zu lesen. Es gibt anscheinend in den Bundesländern verschiedene Definitionen dazu.
In § 2 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung ist folgendes dazu erklärt:

Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.
Leider kann ich gerade nicht beurteilen, ob diese aus meiner Sicht doch etwas allgemein gehaltene Formulierung in unserem Fall positiv oder negativ zu werten ist.
Das OG würde ja in jedem Fall mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragen.
 
Y

ypg

Also wenn dies zutreffen würde, wäre das zumindest eine völlig gegensätzliche Ansicht zu den uns bisher vorliegen Aussagen.
Ich habe nun versucht zur Begrifflichkeit "Vollgeschoss" etwas quer zu lesen. Es gibt anscheinend in den Bundesländern verschiedene Definitionen dazu.
In § 2 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung ist folgendes dazu erklärt:



Leider kann ich gerade nicht beurteilen, ob diese aus meiner Sicht doch etwas allgemein gehaltene Formulierung in unserem Fall positiv oder negativ zu werten ist.
Das OG würde ja in jedem Fall mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragen.
Anscheinend habt ihr Glück! Es gab bei Euch in Brandenburg eine Novellierung der Bauordnung. Da ist ein Geschoss schon ein Vollgeschoss , wenn es auch nur einen Aufenthaltsraum hat. Das ist einzigartig.

Insofern ist das, was ihr da bauen wollt, erlaubt.

....wenn ich mit meinem schnellen Querlesen alles verstanden habe ;)
 
11ant

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Es gibt anscheinend in den Bundesländern verschiedene Definitionen dazu.
So isses. Bauordnungen sind Länderkompetenz. Typisch - und meinen und manchen anderen Äußerungen hier zugrundeliegend - ist, die Fläche auf der eine Raumhöhe von z.B. 2,30 m erreicht wird, mit derjenigen des darunterliegenden Geschosses zu vergleichen (und wenn sie 2/3 oder 3/4 so groß oder größer ist, daraus ebenfalls ein Vollgeschoss festzustellen). Das ist aber nicht zwingend so, jede Landesbauordnung kann das anders sehen. 2,80 m sind ein etwa durchschnittliches Maß für eine Geschosshöhe. Daher wird 1,40 m als die Hälfte davon gerne als Maßstab genommen, um im Sinne eines "halb vollen oder halb leeren Glases" ein Souterrain eindeutig als Keller- oder Erdgeschoss einzuordnen. Das ist wiederum von Bedeutung, wenn ein bebauungsplan die Traufhöhe ab dem Erdgeschossfußboden mißt (damit man sich dann nicht aussuchen kann, welches das Erdgeschoss ist).

Anscheinend habt ihr Glück! Es gab bei Euch in Brandenburg eine Novellierung der Bauordnung. Da ist ein Geschoss schon ein Vollgeschoss , wenn es auch nur einen Aufenthaltsraum hat. Das ist einzigartig.
Auch solche Freiheiten ergeben sich für eine Landesbauordnung aus dem Föderalismus.

.

So wie ich es erläutert habe, würde es bedeuten: wenn die Steilheit des Daches allein nicht genügt, das Dachgeschoss auf mehr als zwei Dritteln der Fläche (gemessen an derjenigen des Erdgeschosses) mit dem Erdgeschoss stehhöhengleich zu machen, daß man es dann praktisch durch Erhöhung des Kniestockes aka "Drempel" hochpumpen müßte.
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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