H
halve85
genau um dieses verbunden geht es mir:
Einseitig durch den Bauvertrag besteht im Grunde eventuell schon eine Verbundenheit - wenn auch eine sekundäre. (Bauvertrag hat Zusatzvereinbarung mit Rücktrittsklausel, dass wenn wir das passende Grundstück wegen erfolgloser Bewerbung bei der Stadt nicht bekommen, wir kostenfrei vom Bauvertrag zurück treten können. In wie weit das aber nun direkt zum Bauvertrag gehört und überhaupt relevant ist kann ich rechtlich nicht beurteilen.)
Als wichtige Randinfo: Wir sind proaktiv an den Bauunternehmer herangetreten, er hat keine Werbung geschaltet mit "Hausempfehlungen" auf diese Grundstücke die von der Stadt vermarktet werden.
Aus Sicht der veräußernden Stadt besteht keinerlei Zwangsverbindung durch das Grundstück. Lediglich Baupflicht innerhalb 6 Monate nach offen gelegten Baubeauungsplan der natürlich aber schon ein paar grobe Rahmenparameter festlegt (Flachdach, 2 Geschosse) - aber KEINERLEI Vorschrift wie die Häuser am Ende konkret aussehen müssen.
Einseitig durch den Bauvertrag besteht im Grunde eventuell schon eine Verbundenheit - wenn auch eine sekundäre. (Bauvertrag hat Zusatzvereinbarung mit Rücktrittsklausel, dass wenn wir das passende Grundstück wegen erfolgloser Bewerbung bei der Stadt nicht bekommen, wir kostenfrei vom Bauvertrag zurück treten können. In wie weit das aber nun direkt zum Bauvertrag gehört und überhaupt relevant ist kann ich rechtlich nicht beurteilen.)
Als wichtige Randinfo: Wir sind proaktiv an den Bauunternehmer herangetreten, er hat keine Werbung geschaltet mit "Hausempfehlungen" auf diese Grundstücke die von der Stadt vermarktet werden.
Aus Sicht der veräußernden Stadt besteht keinerlei Zwangsverbindung durch das Grundstück. Lediglich Baupflicht innerhalb 6 Monate nach offen gelegten Baubeauungsplan der natürlich aber schon ein paar grobe Rahmenparameter festlegt (Flachdach, 2 Geschosse) - aber KEINERLEI Vorschrift wie die Häuser am Ende konkret aussehen müssen.