Diese Begründung ist so schwammig wie die Begriffe Terrasse, Wintergarten und Anbau selber. Anders als beim Vollgeschoss oder der Grundflächenzahl definiert das Gesetz diese Begriffe nicht, da ein Gebäudeteil, der nur minimal von der Definition abweicht, rechtlich nicht mehr in diese Kategorie eingestuft werden dürfte. Deshalb hat die Bauaufsichtsbehörde hier einen Ermessensspielraum. Wenn Du die Scheiben des Wintergartens wegließest, hättest Du keine Dachterrasse mehr, sondern einen Altan oder, wenn die Stützen auch noch wegfallen, einen Balkon. Diese dürften nach Bebauungsplan die Baugrenze nicht überschreiten (vermute ich). Deine Dachterrasse hätte aber aus nachbarlicher und städtebaulicher Sicht die gleiche Wirkung.
Das Genehmigungsverfahren bedeutet ja nicht, dass dein Wunsch nicht genehmigungsfähig ist. Er passt nur nicht zur Genehmigungsfreistellung, da geprüft werden muss, ob die Konstruktion noch in den städtebaulichen Entwurf passt oder nicht.
Wenn die Abstandsflächen eingehalten werden, dürfte die hintere Baugrenze keine nachbarschützende Bedeutung haben und eine Überschreitung die Rechte der Nachbarn nicht verletzen und somit eine Beteiligung nicht notwendig sein. Wenn die Beschaffung der Unterschriften aber unproblematisch ist, könnte das hilfreich sein.