Fehlplanung / Vermessen - Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir

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N

nils1985

Hallo liebes Forum,

Während unserer Pflasterarbeiten haben wir festgestellt, dass sich unser Bauunternehmen mit der östlichen Grundsstücksgrenze versehen hat.
Die Grenzsteine befinden sich, laut Aussage des Katasteramt, 1m eingerückt auf meinen Grundstück.
Somit musste die Baufirma die Grenze 1m in Grenzverlängerung annehmen.
Hinten passt es, jedoch hat das Bauunternehmen vorne 1,25 m genommen.
Problem ist nun, dass Haus ist komplett fertig und ich hatte eine 6m breite Einfahrt bestellt. Nun ist die Einfahrt an einer Stelle 6m und vorne zur Straße 5,75. Somit ist es verdreht.

Mein Carport soll auch 6m breit sein. Dieses wurde extra als 9,00x6,00m Greunzbebauung genehmigt. Es wäre jetzt entweder schief über die 9,00m Länge oder nur 5,75m breit.

Habe ich jetzt noch irgendeine Handhabe um gegen mein Bauunternehmen vorzugehen? Schadensersatzansprüche? Richtwert?
Kann diese leicht Verdrehung des Hauses weitere Problem mit sich bringen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Lieben Gruß
 
R

Radomiro

Wer hat abgesteckt? Wer hat die Absteckung beauftragt/bezahlt? Gab es da einen Passus, dass der Bauherr diese Absteckung überprüfen muss?

mfg
 
N

nils1985

Nein, den Passus gab es nicht. Lediglich die Angabe meinerseits im Protokoll der Baubesprechnung, „ die Grenze ist um 1m versetzt“.
Angesteckt hat der Rohbauer.
 
Nordlys

Nordlys

Das wird so gelaufen sein, dass der Polier das abgesteckt hat und der Bauherr hat nicht gegen gecheckt, und so hat man Vermessungskosten gespart und ist Risiko gegangen und nun ist es eben wie es ist. Ich kenn das, habs auch so gemacht, schwups hatten sie die falschen Grenzpunkte angenommen. Habs bemerkt, und es konnte noch korrigiert werden. Hätte ichs nicht gemerkt, hätte ich auch ein Haus leicht schief im Land. Mookt nichts, lütt beten scheev hett Gott leev.
 
R

Radomiro

Ist das Haus denn schon eingemessen worden? Das erfolgt zumindest in Brandenburg 2 Wochen nach Baubeginn
("Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen." § 72 Abs. 9 BbgGo)

Gab es das bei euch auch? Wenn ja, was steht da drin?

mfg
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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