Fehlplanung / Vermessen - Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir
4,80 Stern(e)
4 Votes
Erstellt am
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024 Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: Fehlplanung / Vermessen - Welche Handlungsmöglichkeiten haben wir >> Zum 1. Beitrag <<
Mein Haus ist ebenso etwas schief gebaut worden. Ich habe mich mit dem BU auf eine entsprechende Minderung der Schlussrechnung geeinigt. Die Frage ist, ob du schon die Abnahme durch hast.
Ist ne Grauzone. Muss man reden. Du hast es ja quasi abgenommen durch null Widerspruch.
Nein, dieses Brandenburger Nachweisrecht gibt es woanders nicht. In SH wird fertig gebaut, dann beauftragt man Vermesser zur Einmessung fürs Katasteramt. Karsten
Ja, rechnet ja keiner mit, sonst hätte ich Widerspruch eingelegt.
Fakt ist aber, dass der Rohbauer sich vermessen hat und die In den Bauunterlage vereinbarte Grundstücksbebauung, hier 6m Grenzabstand, nicht eingehalten wurde.
Die Niedersächsische Bauordnung formuliert zu (qualifizierter) Absteckung und EInmessung nur eine Kann-Bestimmung (d.h. Baubehörde kann fordern).
Brandenburg ist da also deutlich strenger. Insofern erst mal Pech für euch, dass ihr es so spät merkt.
Wenn ihr das korrekte Maß vorgegeben habt (muss ja auch ind er Baugenehmigung und den Plänen stehen) und keine vertragliche Pflicht zur Prüfung habt, dann sehe ich schon eine Schadenserstzpflicht.
Andererseits ist ja nicht der Carport zu klein, sondern dass Haus steht an der falschen Stelle (übertrieben gesagt). Ich würde mir da eher Sorgen machen, was das Amt dazu sagt.
Das wird dem Amt Latte sein, solange die Grenzabstände noch ok. Das Liegenschaftskataster zeigt dann eben die Wirklichkeit. Da wird niemand Abriss verfügen.