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Waldifix
Tag liebe Häuslebauer,
sind vor einigen Monaten in unseren Neubau gezogen und inzwischen an unserer Außenanlage dran.
Jetzt wollen wir einen Doppelstabmattenzaun um das komplette Grundstück setzen.
In den Bauvorschriften steht jetzt folgendes was mir leider nicht ganz Eindeutig erscheint:
Die Höhe der Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum darf 0,80 m nicht überschreiten.
Zwischen der Hauptstraße und unserem Grundstück befindet sich ein ca. 2m breiter und 18m langer Grünstreifen mit zwei Bäumen, darf ich jetzt zwischen Grünstreifen und unserem Grundstück einen 1,63m hohen Doppelstabmattenzaun bauen oder zählt das auch schon als öffentlicher Straßenraum?
danke schon mal für die Hilfe
kompletter Auszug:
Einfriedungen (§74 (1) Nr. 3 Landesbauordnung)
3.5.1 Die Höhe der Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum darf 0,80 m nicht überschreiten. 3.5.2 Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig, die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig, der Abstand von Hecken und Hinterpflanzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens 0,75 m betragen. HINWEIS: Die Regelungen des Nachbarrechts sind zu berücksichtigen.
sind vor einigen Monaten in unseren Neubau gezogen und inzwischen an unserer Außenanlage dran.
Jetzt wollen wir einen Doppelstabmattenzaun um das komplette Grundstück setzen.
In den Bauvorschriften steht jetzt folgendes was mir leider nicht ganz Eindeutig erscheint:
Die Höhe der Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum darf 0,80 m nicht überschreiten.
Zwischen der Hauptstraße und unserem Grundstück befindet sich ein ca. 2m breiter und 18m langer Grünstreifen mit zwei Bäumen, darf ich jetzt zwischen Grünstreifen und unserem Grundstück einen 1,63m hohen Doppelstabmattenzaun bauen oder zählt das auch schon als öffentlicher Straßenraum?
danke schon mal für die Hilfe
kompletter Auszug:
Einfriedungen (§74 (1) Nr. 3 Landesbauordnung)
3.5.1 Die Höhe der Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum darf 0,80 m nicht überschreiten. 3.5.2 Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung zulässig, die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig, der Abstand von Hecken und Hinterpflanzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche muss mindestens 0,75 m betragen. HINWEIS: Die Regelungen des Nachbarrechts sind zu berücksichtigen.