2 x nein.
50 cm oder 50,1 cm sind "bis auf 1 m" (Nds.) - oder analog / textlich eine "geringere Tiefe der Abstandsflächen" (RP).
Für RP hier mal der § 8 Abs. 9 Landesbauordnung komplett:
(9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen
1. Garagen,
2. Gebäude und Anlagen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser und
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen
a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten,
b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und
c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind; Giebel an der Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von 4 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
All dies ist die privilegierte Ausnahme zum Grundsatz in Abs. 6:
"Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H,(...). In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche jedoch mindestens 3 m betragen"