Mittlere Wandhöhe giebelseitig Definition - Erfahrungen

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A

((andreas))

Hallo,

heute wieder Planungsrunde mit dem Architekten gehabt. Dabei kam heraus, dass unser Satteldach auf der Garage an der Grundstücksgrenze so nicht machbar ist, da die mittlere Wandhöhe 3 Meter nicht überschreiten darf.
Gebaut werden soll in Bayern, das Ganze habe ich auch so in der BayBO gefunden.
Allerdings fehlt mir die genaue Definition der mittlere Wandhöhe.
Aus anderen Bundesländern habe ich Definitionen gefunden, dass bei Dachneigungen kleiner 30 Grad die Giebelhöhe nicht berücksichtigt wird. Habe ich das richtig verstanden und ist das eine allgemein gültige Definition? Das würde uns viel Umplanung vermeiden.
Oder ist die Dachneigung ohne Belang?
Aktuell ist die Planung eine Wandlänge von 8 Metern und die Aussage des Architekten war, dass wir die Dachneigung unter 12 Grad belassen müssen, weil wir das Kriterium sonst verletzen.
Würde aktuell so aussehen:
Traufhöhe beiseitig ca. 2,52m, Giebelhöhe 3,71 Meter


Danke vorab für eure Hilfe!
 
E

Escroda

... ist das eine allgemein gültige Definition?
Nein. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen. In Bayern gilt:
Art. 6 BayBO
(9) ... abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe
von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt

Daher verstehe ich das Problem des Architekten nicht. Kommt der nicht aus Bayern? In NRW hätte er Recht.
 
A

((andreas))

@Escroda
Vielen Dank für deinen Hinweis, Problem wurde geklärt. Dachneigung darf wie gewünscht

Kurze Nachfrage noch zur Garage, wo ich mit der BayBO auch nicht ganz klar komme:
Darf ich mit der Garage als Grenzbebauung auch größer als 50 qm kommen, wenn im Bebauungsplan dazu nicht viel definiert ist? Ich würde mich da gerne auf die Plankonformität berufen, die dann wieder 100 qm ermöglicht.

Im Bebauungsplan steht zu Garagen:

Garagen, Carports und Nebenanlagen dürfen auch außerhalb der Baugrenze errichtet werden außer entlang der Erschließungsstraßen [...] .

- Zufahrtsbereich 5 Meter Abstand
- Stellplätze auch außerhalb der Baugrenze zulässig, wenn wasserdurchlässig
- Nebengebäude bis 15 qm erlaubt
- Außerhalb der Baugrenze Max. 2 Nebengebäude

Passt das zusammen? Nochmal ausdrücklich gefragt für Grenzbebauung UND mehr als 50 qm.

Danke nochmals für die schnelle Rückmeldung!
 
A

((andreas))

Hast du evtl. die Stelle für mich parat, wo das in der BayBO stand bzw. jetzt nicht mehr steht?
Hab mich da jetzt Mal durchgewühlt aber nichts eindeutiges gefunden ...

Danke noch Mal!
 
E

Escroda

Die historischen habe ich nur für NRW vollständig, für Bayern habe ich außer der aktuellen nur die Fassung von 1998 (die letzte mit Vollgeschossdefinition).
Art 7 (4)
1 Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu
Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m² sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit
einer Nutzfläche bis zu 20 m² brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten,
wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
2 Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m² Gesamtnutzfläche sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; ...

aktuell:
Art. 6 BayBO
(9) ... abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe
von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt
 
Zuletzt aktualisiert 30.11.2024
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