11ant
Welcher Widerspruch steht denn da im Bebauungsplan ?Zudem war man sich selbst beim Bauamt uneinige, ob nun auf der Garage eine Dachterrasse mit Max. 4m Höhe angelegt werden darf, oder ob die Landesbauordnung gilt, wonach nur Max. 3m Höhe als Grenzbebauung zulässig wären. Das wird noch geklärt, denn eigentlich widerspricht sich hier der Bebauungsplan selbst.
Sicher wird das in diesem Forum wohl nur @Escroda sagen können: ein Grenzbebauungsprivileg gilt üblicherweise nur für die Garage selbst und eine Terrasse hätte den Grenzabstand einzuhalten - allerdings reden wir hier beim Kettenhaus ja von geschlossener Bauweise, die in diesem Sinne innerhalb der Häusergruppe keinen seitlichen Bauwich (und entsprechend keine Höhenbegrenzung der Grenzbebauung als solcher) kennt. Ich sähe daher die Balustrade der Terrasse durchaus bis zur Traufhöhe reichen dürfen.