Ich bin kein Jurist, aber je nach dem, wie wichtig Dir die Dachterrasse ist, würde ich fachanwaltlichen Rat einholen.
Da sich die Garage aber außerhalb der überbaubaubaren Grundstücksfläche befindet und somit nicht unmittelbar von der abweichenden Bauweise betroffen ist
Ist IMHO Blödsinn. Hab' gerade keine Zeit, aber das interessiert mich. Werde bei Gelegenheit mal im Kommentar nachlesen, ob ich irre. Ich habe das Gesetz bisher immer so verstanden, dass das Planungsrecht das Bauordnungsrecht außer Kraft setzen kann. Insbesondere §5 (1) Satz 3 der Landesbauordnung bestätigt dies. Und der Bebauungsplan ist hier eindeutig.
Hat kein Nachbar eine Dachterrasse?
Sind beide Zitate vom Stadtplanungsamt?
Wie viele Grundstücke sind noch frei?
Für extra3 wird's wohl nicht reichen, aber die lokale Presse könnte sich für sowas schon interessieren.