Mbk84
Super, ganz vielen Dank für die vielen Meinungen und Vorschläge !!!
Wie @Mottenhausen schon schrieb, wäre die Dachterrasse bei 240qm Grundstücksfläche schon relevant. Nicht um von dort dem Nachbarn auf den Kuchenteller zu schauen (auf der Seite steht bisher sowieso seit 8 Jahren nichts), sondern einfach um eine zweite befestigte Outdoor-Fläche zu haben. Der Garten wird ja klein genug
Der Bebauungsplan sagt bei uns dazu explizit folgendes:
Wie @Mottenhausen schon schrieb, wäre die Dachterrasse bei 240qm Grundstücksfläche schon relevant. Nicht um von dort dem Nachbarn auf den Kuchenteller zu schauen (auf der Seite steht bisher sowieso seit 8 Jahren nichts), sondern einfach um eine zweite befestigte Outdoor-Fläche zu haben. Der Garten wird ja klein genug
Der Bebauungsplan sagt bei uns dazu explizit folgendes:
undA2.2.4 Im WA1 ist die zulässige Gebäudehöhe von Garagen und Carports auf maximal 414.00 m.ü.NN begrenzt. Die oberste Begrenzung der Dachfläche (Oberkante Dachhaut, First, Attika, Brüstungsoberkante) darf dieses Maß nicht überschreiten.
In der Begründung:A3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 22 Baunutzungsverordnung) Entsprechend Planeinschrieb - Nutzungsschablone wird festgesetzt:
a: abweichende Bauweise: Zulässig sind nur Einzelhäuser mit einseitigem Grenzbau auf der östlichen Grundstücksgrenze und angebauter Garage / Carport auf der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Auf den gesamten Grenzgaragen / -Carports ist das Anlegen von Dachterrassen zulässig.
Nachdem die Nulllinie bei 410m liegt, und die Höhe von Garagen auf 414m begrenzt ist, war unser Verständnis bisher, dass 4m okay wären. Der Berater meinte, das wäre auch der "Wunsch" des Bebauungsplan. Ich bin gespannt, was nachher im Protokoll stehtGemäß dem städtebaulichen Konzept soll entlang der Straße eine verdichtete Bebauung in Form von Kettenhäusern entstehen. Daher wird für diesen Bereich eine abweichende Bauweise vorgesehen, so dass immer im Wechsel ein Wohnhaus und eine Garage bzw. ein Carport entstehen (siehe auch örtliche Bauvorschriften Nr. C 2.1.3 „Fassadengestaltung“). Zulässige Dachterrassen auf den Garagengebäuden im WA1 sollen den Wohnwert auf den eher kleinen Grundstücken dadurch verbessern, dass die Möglichkeit besteht, die nutzbare Außenbereichsfläche durch Einbeziehung des Garagendaches zu erweitern.