Muß ja leider sein: Das Haus im Erbfall, Ehegattenabsicherung

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Elina

Elina

Hallo zusammen.
man sollte sich ja frühzeitig um solche Themen kümmern, daher mache ich das gerade und stoße auf ein paar Fallstricke. Hat jemand diese Frage für sich vielleicht schon gelöst, ich freue mich über Meinungen:

Fall: Ehepaar kauft zusammen Haus und wohnt darin. Die Ehe bleibt endgültig kinderlos. Die Ehepartner setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ohne Benennung von Schlußerben ein (bzw. mit der Klausel, dass der letztsterbende Ehegatte über das Erbe frei verfügen kann, inkl. Bestimmung eines Schlußerben nach eigenem Ermessen).
Soweit so gut.

Leider ist es nicht so einfach, da beim Versterben eines der Ehegatten eben nicht das Haus komplett an den überlebenden Ehegatten fällt. Sondern es erhalten die Eltern des Verstorbenen mindestens den Pflichttteil, der 25% für beide Elternteile zusammen (falls beide noch leben) beträgt. Sollte das Verhältnis zur Schwiegertochter/dem Schwiegersohn, der nun also noch im Haus wohnt, nicht das beste sein, könnte es passieren, dass die Schwiegereltern den Pflichtteil verlangen, einklagen, bzw. durch Teilungszwangsversteigerung beitreiben.

Um das zu verhindern, gäbe es zwei Möglichkeiten: entweder auf Stundungsantrag zu versuchen, die Auszahlung hinauszuzögern, was mir aber eine unsichere Sache scheint.
Die andere Möglichkeit wäre, durch Eintragung eines gegenseitigen Nießbrauchsrechts zu Lebzeiten beider Ehepartner den Wert des Pflichtteils soweit in den Keller zu fahren, dass ein Herausverlangen keine bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten mehr auslösen würde.

Der Nießbrauchwert bemißt sich nach Lebensalter und Jahreswert (5%) der Immobilie, also zb bei 200 000 Euro Wert und einem Alter des Berechtigten von 30-50 wären es 10 000 * 15 (Jahre tabellarisch angenommener Restnutzung) gemäß § 52 Gerichts- und Notarkostengesetz, macht 150 000 Euro. Die Immobilie wäre in der Zwangsversteigerung also nur noch 50 000 Euro Wert.
Davon gehören nur 25 000 Euro zum Erbe (bei 1/2 Eigentum jedes Partners), davon 25% Pflichtteil wären also läppische 6250 Euro, die beiden Eltern zusammen noch zustehen würden.
Da der Erbfall (lange) nach dem Eintragen des Nießbrauchsrechts eintreten würde, wäre das Nießbrauchsrecht auch ranghöher und erlischt nicht bei Zwangsversteigerung eines Pflichtteilberechtigen.
Selbst wenn es rangniedriger wäre (zb wenn die finanzierende Bank wegen Pleite des überlebenden Ehepartners den Restschuldbetrag beitreiben würde), stünde dem Überlebenden zumindest eine monatliche Entschädigungsrente zu. Soweit habe ich das recherchiert.

Besonders den letzten Punkt verstehe ich aber noch nicht ganz. Das hieße ja, man müsse sich nur ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, und könne sich dann bei einer Pleite trotzdem Wohn- und finanzielle Rechte wie zb Mieteinnahmen gegenüber der Bank sichern, bzw. eine Entschädigungsrente? Das ist aber ein anderes Thema.

Habt ihr schonmal nachgedacht was mit eurem Haus im Erbfall passieren soll, bzw vielleicht auch die Konstellation "keine Kinder, Eltern sollen aber auch nicht erben"?
Alles im Hinblick darauf, dass der jeweils überlebende Ehepartner abgesichert ist, nicht im Ruin landet wegen überhöhter Geldforderungen (zb auch wenn ein Elternteil sozialhilfeabhängig ist, dann käme ja das Amt und hielte die Hand auf) und nicht auf der Straße landen soll?
 
M

Maria16

Nur schnell ein Stichwort: informiere dich mal über Plichtteilverzicht. Weiß nicht, ob das in der Konstellation möglich wär.
 
N

nordanney

Bei einem guten Verhältnis zu den Eltern können diese recht einfach auf Ihren Pflichtteil verzichten. Alternativ würde ich nicht mit Nießbrauch arbeiten, sondern mit einem Wohnrecht, um in der Wohnung bleiben zu können. Reduziert den Wert der Immobilie im Zweifel auch gegen 0.
 
Elina

Elina

Bei Nießbrauch kann man ja auch in der Wohnung bleiben aber hat zusätzlich noch weitere Rechte, wie zb kann man das Haus auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Bei Wohnrecht wäre das nicht der Fall, dh. geht man zb ins Pflegeheim, wohnt also nicht mehr dort, war es das.

Bei einem guten Verhältnis wäre das ganze kein Problem. Aber darauf kann man sich nicht unbedingt verlassen. Die Schwiegereltern könnten ja zb meinen, dass der überlebende Ehepartner das Haus rausgeben und sich vom Erlös ja statt dessen eine kleine Wohnung kaufen müsse. Dann bliebe zwar noch die Möglichkeit eine Stundung zu beantragen aber auch da besteht zumindest die Gefahr, dass bei einem Abwägen der Interessen doch das Haus verkauft werden muß, wenn die Erben selbst Geldbedarf haben.
Alles nicht so einfach.
 
N

nordanney

Bei Wohnrecht wäre das nicht der Fall, dh. geht man zb ins Pflegeheim, wohnt also nicht mehr dort, war es das.
Das stimmt wohl, doch wenn Du ein Pflegefall wirst, willst Du dann das Haus behalten und vermieten oder hast Du vielleicht ganz andere "Probleme"? Da bin ich froh, das Haus verkaufen zu können.

Mal die Frage an Dich, was Du warum eigentlich genau möchtest? Vielleicht gibt es dann bessere Tipps.

Die Immobilie wäre in der Zwangsversteigerung also nur noch 50 000 Euro Wert.
Aber nur, wenn die Bank nachrangig ist. Solltet Ihr eine Finanzierung auf der Immobilie haben, wird ein Recht (egal ob Nießbrauch oder Wohnrecht) ausschließlich nachrangig sein, somit den Wert des Objektes in der ZV nicht verändern, da es für den Ersteigerer gelöscht wird.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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