Elina
Hallo zusammen.
man sollte sich ja frühzeitig um solche Themen kümmern, daher mache ich das gerade und stoße auf ein paar Fallstricke. Hat jemand diese Frage für sich vielleicht schon gelöst, ich freue mich über Meinungen:
Fall: Ehepaar kauft zusammen Haus und wohnt darin. Die Ehe bleibt endgültig kinderlos. Die Ehepartner setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ohne Benennung von Schlußerben ein (bzw. mit der Klausel, dass der letztsterbende Ehegatte über das Erbe frei verfügen kann, inkl. Bestimmung eines Schlußerben nach eigenem Ermessen).
Soweit so gut.
Leider ist es nicht so einfach, da beim Versterben eines der Ehegatten eben nicht das Haus komplett an den überlebenden Ehegatten fällt. Sondern es erhalten die Eltern des Verstorbenen mindestens den Pflichttteil, der 25% für beide Elternteile zusammen (falls beide noch leben) beträgt. Sollte das Verhältnis zur Schwiegertochter/dem Schwiegersohn, der nun also noch im Haus wohnt, nicht das beste sein, könnte es passieren, dass die Schwiegereltern den Pflichtteil verlangen, einklagen, bzw. durch Teilungszwangsversteigerung beitreiben.
Um das zu verhindern, gäbe es zwei Möglichkeiten: entweder auf Stundungsantrag zu versuchen, die Auszahlung hinauszuzögern, was mir aber eine unsichere Sache scheint.
Die andere Möglichkeit wäre, durch Eintragung eines gegenseitigen Nießbrauchsrechts zu Lebzeiten beider Ehepartner den Wert des Pflichtteils soweit in den Keller zu fahren, dass ein Herausverlangen keine bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten mehr auslösen würde.
Der Nießbrauchwert bemißt sich nach Lebensalter und Jahreswert (5%) der Immobilie, also zb bei 200 000 Euro Wert und einem Alter des Berechtigten von 30-50 wären es 10 000 * 15 (Jahre tabellarisch angenommener Restnutzung) gemäß § 52 Gerichts- und Notarkostengesetz, macht 150 000 Euro. Die Immobilie wäre in der Zwangsversteigerung also nur noch 50 000 Euro Wert.
Davon gehören nur 25 000 Euro zum Erbe (bei 1/2 Eigentum jedes Partners), davon 25% Pflichtteil wären also läppische 6250 Euro, die beiden Eltern zusammen noch zustehen würden.
Da der Erbfall (lange) nach dem Eintragen des Nießbrauchsrechts eintreten würde, wäre das Nießbrauchsrecht auch ranghöher und erlischt nicht bei Zwangsversteigerung eines Pflichtteilberechtigen.
Selbst wenn es rangniedriger wäre (zb wenn die finanzierende Bank wegen Pleite des überlebenden Ehepartners den Restschuldbetrag beitreiben würde), stünde dem Überlebenden zumindest eine monatliche Entschädigungsrente zu. Soweit habe ich das recherchiert.
Besonders den letzten Punkt verstehe ich aber noch nicht ganz. Das hieße ja, man müsse sich nur ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, und könne sich dann bei einer Pleite trotzdem Wohn- und finanzielle Rechte wie zb Mieteinnahmen gegenüber der Bank sichern, bzw. eine Entschädigungsrente? Das ist aber ein anderes Thema.
Habt ihr schonmal nachgedacht was mit eurem Haus im Erbfall passieren soll, bzw vielleicht auch die Konstellation "keine Kinder, Eltern sollen aber auch nicht erben"?
Alles im Hinblick darauf, dass der jeweils überlebende Ehepartner abgesichert ist, nicht im Ruin landet wegen überhöhter Geldforderungen (zb auch wenn ein Elternteil sozialhilfeabhängig ist, dann käme ja das Amt und hielte die Hand auf) und nicht auf der Straße landen soll?
man sollte sich ja frühzeitig um solche Themen kümmern, daher mache ich das gerade und stoße auf ein paar Fallstricke. Hat jemand diese Frage für sich vielleicht schon gelöst, ich freue mich über Meinungen:
Fall: Ehepaar kauft zusammen Haus und wohnt darin. Die Ehe bleibt endgültig kinderlos. Die Ehepartner setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ohne Benennung von Schlußerben ein (bzw. mit der Klausel, dass der letztsterbende Ehegatte über das Erbe frei verfügen kann, inkl. Bestimmung eines Schlußerben nach eigenem Ermessen).
Soweit so gut.
Leider ist es nicht so einfach, da beim Versterben eines der Ehegatten eben nicht das Haus komplett an den überlebenden Ehegatten fällt. Sondern es erhalten die Eltern des Verstorbenen mindestens den Pflichttteil, der 25% für beide Elternteile zusammen (falls beide noch leben) beträgt. Sollte das Verhältnis zur Schwiegertochter/dem Schwiegersohn, der nun also noch im Haus wohnt, nicht das beste sein, könnte es passieren, dass die Schwiegereltern den Pflichtteil verlangen, einklagen, bzw. durch Teilungszwangsversteigerung beitreiben.
Um das zu verhindern, gäbe es zwei Möglichkeiten: entweder auf Stundungsantrag zu versuchen, die Auszahlung hinauszuzögern, was mir aber eine unsichere Sache scheint.
Die andere Möglichkeit wäre, durch Eintragung eines gegenseitigen Nießbrauchsrechts zu Lebzeiten beider Ehepartner den Wert des Pflichtteils soweit in den Keller zu fahren, dass ein Herausverlangen keine bedeutenden finanziellen Schwierigkeiten mehr auslösen würde.
Der Nießbrauchwert bemißt sich nach Lebensalter und Jahreswert (5%) der Immobilie, also zb bei 200 000 Euro Wert und einem Alter des Berechtigten von 30-50 wären es 10 000 * 15 (Jahre tabellarisch angenommener Restnutzung) gemäß § 52 Gerichts- und Notarkostengesetz, macht 150 000 Euro. Die Immobilie wäre in der Zwangsversteigerung also nur noch 50 000 Euro Wert.
Davon gehören nur 25 000 Euro zum Erbe (bei 1/2 Eigentum jedes Partners), davon 25% Pflichtteil wären also läppische 6250 Euro, die beiden Eltern zusammen noch zustehen würden.
Da der Erbfall (lange) nach dem Eintragen des Nießbrauchsrechts eintreten würde, wäre das Nießbrauchsrecht auch ranghöher und erlischt nicht bei Zwangsversteigerung eines Pflichtteilberechtigen.
Selbst wenn es rangniedriger wäre (zb wenn die finanzierende Bank wegen Pleite des überlebenden Ehepartners den Restschuldbetrag beitreiben würde), stünde dem Überlebenden zumindest eine monatliche Entschädigungsrente zu. Soweit habe ich das recherchiert.
Besonders den letzten Punkt verstehe ich aber noch nicht ganz. Das hieße ja, man müsse sich nur ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen, und könne sich dann bei einer Pleite trotzdem Wohn- und finanzielle Rechte wie zb Mieteinnahmen gegenüber der Bank sichern, bzw. eine Entschädigungsrente? Das ist aber ein anderes Thema.
Habt ihr schonmal nachgedacht was mit eurem Haus im Erbfall passieren soll, bzw vielleicht auch die Konstellation "keine Kinder, Eltern sollen aber auch nicht erben"?
Alles im Hinblick darauf, dass der jeweils überlebende Ehepartner abgesichert ist, nicht im Ruin landet wegen überhöhter Geldforderungen (zb auch wenn ein Elternteil sozialhilfeabhängig ist, dann käme ja das Amt und hielte die Hand auf) und nicht auf der Straße landen soll?