S
Schubbiano
Guten Abend,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen, da wir - im wahrsten Sinne des Wortes - an unsere Grenzen geraten.
Der konkrete Fall:
Wir besitzen ein Grundstück mit Haus. Das Haus ist allerdings alt und wir wollen es abreißen und neu bauen. Unser Architekt hat ein schönes neues Haus geplant. Die Garage (Grenzbebauung) hat er mit 3 Meter Höhe und circa 8 Meter Länge geplant. Nun sind wir gerade dabei den Bauantrag vorzubereiten und jetzt kommts: Der Vermesser legt bei der 3 Meter hohen Garage Veto ein. Da das Gelände abfällt darf die Garage nur 2,60 Meter hoch sein (also auf der Seite auf der wir reinfahren / auf der anderen Seite ist sie dann 3,40 Meter hoch). Da sich die Garage aber architektonisch sehr schick an Haus uns Hausdach anschließt, benötigen wir diese 3 Meter Höhe an der Einfahrtsseite.
Der Vermesser hat uns den Tipp gegeben, mit unserem Nachbarn zu sprechen und eine Baulast auf seinem Grundstück einzutragen. Der Nachbar hätte optisch keinen Nachteil, wenn unsere Garage etwas höher werden würde als zulässig, da seine Garage (ebenfalls Grenzbebauung) parallel zu unserer Garage läuft und aktuell 2,80 Meter hoch ist. Unsere neue Garage wäre somit über die gesamte Länge 20 Zentimeter höher als seine. Das stört ihn erst mal nicht wirklich.
Also: Angenommen der Nachbar lässt sich darauf ein und wir tragen diese Baulast über 3 Meter mal 8 Meter auf sein Grundstück ein, welchen konkreten Nachteil hätte ein möglicher späterer Käufer seines Grundstücks (falls er es überhaupt jemals verkauft) durch diese Baulast? Angenommen ein neuer Käufer würde sein Grundstück komplett neu planen, würde dann nicht weiterhin für ihn die klassische Regel gelten, dass er für Wohngebäude den Abstand von 3 Metern zu unserem Grundstück einhalten muss, aber eine neue Garage direkt an unsere bauen darf? Oder muss er durch diese Baulast sogar noch weiter "wegbauen"? Das wäre übrigens gar nicht in unserem Sinn. Wir wollen ja gar nicht, dass ein Käufer irgendwelche Nachteile hat. Wir wollen nur unsere neue Garage 40 Zentimeter höher bauen lassen, als zulässig, damit das Haus weiterhin "schick" bleibt.
Zusatzfrage: Gäbe es noch eine Alternative zu einer Baulast, damit wir eine höhere Garage bauen können. Genügt es vielleicht einfach, dass der Nachbar gegenüber der Stadt zustimmt? Nach dem Motto: Passt schon, dass die ein wenig höher ist, als offiziell zulässig. Stört mich als Nachbar nicht die Bohne.
Und noch ein Gedankenspiel: Wenn wir das Grundstück aufschütten lassen, so dass das Gelände nicht mehr abfällt und der Vermesser rückt noch mal neu an und misst aus, vielleicht darf die Garage dann ja diese 3 Meter Höhe haben?
Vielen vielen Dank für Eure Hilfe und Aufklärung.
Meike
ich hoffe Ihr könnt mir helfen, da wir - im wahrsten Sinne des Wortes - an unsere Grenzen geraten.
Der konkrete Fall:
Wir besitzen ein Grundstück mit Haus. Das Haus ist allerdings alt und wir wollen es abreißen und neu bauen. Unser Architekt hat ein schönes neues Haus geplant. Die Garage (Grenzbebauung) hat er mit 3 Meter Höhe und circa 8 Meter Länge geplant. Nun sind wir gerade dabei den Bauantrag vorzubereiten und jetzt kommts: Der Vermesser legt bei der 3 Meter hohen Garage Veto ein. Da das Gelände abfällt darf die Garage nur 2,60 Meter hoch sein (also auf der Seite auf der wir reinfahren / auf der anderen Seite ist sie dann 3,40 Meter hoch). Da sich die Garage aber architektonisch sehr schick an Haus uns Hausdach anschließt, benötigen wir diese 3 Meter Höhe an der Einfahrtsseite.
Der Vermesser hat uns den Tipp gegeben, mit unserem Nachbarn zu sprechen und eine Baulast auf seinem Grundstück einzutragen. Der Nachbar hätte optisch keinen Nachteil, wenn unsere Garage etwas höher werden würde als zulässig, da seine Garage (ebenfalls Grenzbebauung) parallel zu unserer Garage läuft und aktuell 2,80 Meter hoch ist. Unsere neue Garage wäre somit über die gesamte Länge 20 Zentimeter höher als seine. Das stört ihn erst mal nicht wirklich.
Also: Angenommen der Nachbar lässt sich darauf ein und wir tragen diese Baulast über 3 Meter mal 8 Meter auf sein Grundstück ein, welchen konkreten Nachteil hätte ein möglicher späterer Käufer seines Grundstücks (falls er es überhaupt jemals verkauft) durch diese Baulast? Angenommen ein neuer Käufer würde sein Grundstück komplett neu planen, würde dann nicht weiterhin für ihn die klassische Regel gelten, dass er für Wohngebäude den Abstand von 3 Metern zu unserem Grundstück einhalten muss, aber eine neue Garage direkt an unsere bauen darf? Oder muss er durch diese Baulast sogar noch weiter "wegbauen"? Das wäre übrigens gar nicht in unserem Sinn. Wir wollen ja gar nicht, dass ein Käufer irgendwelche Nachteile hat. Wir wollen nur unsere neue Garage 40 Zentimeter höher bauen lassen, als zulässig, damit das Haus weiterhin "schick" bleibt.
Zusatzfrage: Gäbe es noch eine Alternative zu einer Baulast, damit wir eine höhere Garage bauen können. Genügt es vielleicht einfach, dass der Nachbar gegenüber der Stadt zustimmt? Nach dem Motto: Passt schon, dass die ein wenig höher ist, als offiziell zulässig. Stört mich als Nachbar nicht die Bohne.
Und noch ein Gedankenspiel: Wenn wir das Grundstück aufschütten lassen, so dass das Gelände nicht mehr abfällt und der Vermesser rückt noch mal neu an und misst aus, vielleicht darf die Garage dann ja diese 3 Meter Höhe haben?
Vielen vielen Dank für Eure Hilfe und Aufklärung.
Meike