Vollgeschoss: Keller als Staffelgeschoss denkbar ?

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11ant

11ant

Ich müßte hier mal das Schwarmwissen anzapfen, in meinem Freundeskreis ist die Frage aufgetaucht:

Ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist, wird ja üblicherweise ungleich behandelt, d.h.
wenn es um ein Dachgeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie groß ist es im Vergleich zum direkten Nachbargeschoß darunter;
wenn es um ein Untergeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie weit schaut es im Mittel aus dem Boden heraus".

Im Zusammenhang mit einer starken Hanglage lautet nun meine Frage: Hat hier jemand Erfahrung oder Wissen darüber, daß erfolgreich die Argumentation angewendet wurde, den Beurteilungsmaßstab für obere auch auf untere Geschosse anzuwenden, also

ein Staffelgeschoss im Sinne von kleinerer Fläche im Bezug auf das direkt darüberliegende Geschoss auf ein Untergeschoss anzuwenden ?

Im konkreten Fall würde ein Untergeschoss in RLP im Mittel mehr als 1,40 m aus dem Gelände ragen, jedoch flächenmäßig deutlich kleiner sein als das Erdgeschoss,
speziell wenn man nur Wohnfläche "rechnet" (da es nur ein kleines Apartment und stark überwiegend Abstell- und Technikräume beherbergen würde).

Das angestrebte Nicht-Vollgeschoss wäre als Staffel-Dachgeschoss kein Vollgeschoss - muß man hinnehmen, daß
dasselbe Geschoss nicht über, sondern unter das EG gebaut
dann plötzlich doch ein Vollgeschoss wäre -
nur wegen der überschrittenen im Mittel Einsvierzig ?

Fiele das noch unter "das Leben ist ungerecht" oder schon unter "Geschlechterdiskriminierung von Ober- und Unter-Nichtvollgeschossen" ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Y

ypg

Im konkreten Fall würde ein Untergeschoss in RLP im Mittel mehr als 1,40 m aus dem Gelände ragen, jedoch flächenmäßig deutlich kleiner sein als das Erdgeschoss,
Aber die herausragenden 1,40 des Kellers beziehen sich auf die Außenwände des Hauptgeschosses, also des EGs.
Es geht ja bei Vollgeschossen um Höhe und Optik, wenn es um einen Teilkeller geht, ist das Geschoss praktisch gestaffelt, darf dann also auch „mehr“ für sich rausschauen, die Außenansicht bleibt korrekt.

Solche Fragen treten auf, wenn man ohne Architekt oder GU in seinen eigenen Gedanken sudelt.
 
E

Escroda

muß man hinnehmen, daß
dasselbe Geschoss nicht über, sondern unter das EG gebaut
dann plötzlich doch ein Vollgeschoss wäre -
nur wegen der überschrittenen im Mittel Einsvierzig ?
Ja.
Aber die herausragenden 1,40 des Kellers beziehen sich auf die Außenwände des Hauptgeschosses
Wo? Beim Elefanten (RP), bei mir (NRW) und selbst bei Dir (NI) jedenfalls nicht. Überall geht es nur darum, wie weit die Deckenoberkante des betreffenden Geschosses über der Geländeoberfläche liegt. Daher beantworte ich die Frage
Fiele das noch unter "das Leben ist ungerecht"
mit "Ja".
Da es aber um eine Festsetzung im Bebauungsplan geht (bei §34 Baugesetzbuch muss man das Einfügungsgebot nicht auf die Geschossigkeit beziehen), gibt es für unzumutbare Ungerechtigkeiten das Instrument des Befreiungsantrages, bei dessen Begründung ein wortgewandter Unternehmensberater den Architekten sicher tatkräftig unterstützen kann. Im beschriebenen Fall sollte einer Befreiung schon deshalb nichts im Wege stehen, da eine Vergrößerung des UG in den Hang hinein rechnerisch vermutlich die Vollgeschossigkeit aufhebt, optisch aber keinerlei Veränderung bewirken würde, so dass die Abweichung nach §31 (2) 2. Baugesetzbuch städtebaulich vertretbar sein dürfte.

Sollte das Bauvorhaben allerdings alle Grenzen des Erlaubten ausnutzen wollen, so dass ein Baukörper geplant ist, der so von der Behörde nicht gewollt war, wird man sich dort an jeden Strohhalm klammern, um keine Genehmigung erteilen zu müssen. Ich denke da z.B. an Gebäude, die bei maximal zwei-geschossiger Bauweise hangseits durchaus als 5-Geschosser in Erscheinung treten können.
 
Q

quisel

Fiele das noch unter "das Leben ist ungerecht" oder schon unter "Geschlechterdiskriminierung von Ober- und Unter-Nichtvollgeschossen" ?
Das durchaus Groteske an der rechtlichen Regelung ist ja genau das, was Escroda angesprochen hat: Mach das Untergeschoss einfach so viel größer, dass du im Mittel unter die 1,40 kommst. Insofern zwei Optionen: Entweder erst mal argumentativ die Befreiung versuchen und wenn das nicht klappt einfach den Keller so weit vergrößern, dass die 1,40m Vorgabe eingehalten wird ALTERNATIV direkt einen größeren Keller planen.

Wiedersinnig, ich weiß. Aber so funktioniert das Spiel an dieser Stelle. Wir hatten eine ähnliche Diskussion bei unserem Bauantrag - genau mit dem Aspekt, den Escroda auch angesprochen hat: Bebauungsplan maximal über-.... äh, ausgereizt.
 
Y

ypg

Uih, das hätte ich jetzt nicht gedacht. Da wird man ja bestraft, wenn man einen Teilkeller baut. So ein Ärger.
Meine Aussage war natürlich nicht fundiert, sondern rein aus Logik abgeleitet. Da kann man mal sehen, wie logisch manche Gesetze sind
 
Zuletzt aktualisiert 20.12.2024
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