11ant
Ich müßte hier mal das Schwarmwissen anzapfen, in meinem Freundeskreis ist die Frage aufgetaucht:
Ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist, wird ja üblicherweise ungleich behandelt, d.h.
wenn es um ein Dachgeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie groß ist es im Vergleich zum direkten Nachbargeschoß darunter;
wenn es um ein Untergeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie weit schaut es im Mittel aus dem Boden heraus".
Im Zusammenhang mit einer starken Hanglage lautet nun meine Frage: Hat hier jemand Erfahrung oder Wissen darüber, daß erfolgreich die Argumentation angewendet wurde, den Beurteilungsmaßstab für obere auch auf untere Geschosse anzuwenden, also
ein Staffelgeschoss im Sinne von kleinerer Fläche im Bezug auf das direkt darüberliegende Geschoss auf ein Untergeschoss anzuwenden ?
Im konkreten Fall würde ein Untergeschoss in RLP im Mittel mehr als 1,40 m aus dem Gelände ragen, jedoch flächenmäßig deutlich kleiner sein als das Erdgeschoss,
speziell wenn man nur Wohnfläche "rechnet" (da es nur ein kleines Apartment und stark überwiegend Abstell- und Technikräume beherbergen würde).
Das angestrebte Nicht-Vollgeschoss wäre als Staffel-Dachgeschoss kein Vollgeschoss - muß man hinnehmen, daß
dasselbe Geschoss nicht über, sondern unter das EG gebaut
dann plötzlich doch ein Vollgeschoss wäre -
nur wegen der überschrittenen im Mittel Einsvierzig ?
Fiele das noch unter "das Leben ist ungerecht" oder schon unter "Geschlechterdiskriminierung von Ober- und Unter-Nichtvollgeschossen" ?
Ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist, wird ja üblicherweise ungleich behandelt, d.h.
wenn es um ein Dachgeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie groß ist es im Vergleich zum direkten Nachbargeschoß darunter;
wenn es um ein Untergeschoss geht, bewertet man nach dem Maßstab "wie weit schaut es im Mittel aus dem Boden heraus".
Im Zusammenhang mit einer starken Hanglage lautet nun meine Frage: Hat hier jemand Erfahrung oder Wissen darüber, daß erfolgreich die Argumentation angewendet wurde, den Beurteilungsmaßstab für obere auch auf untere Geschosse anzuwenden, also
ein Staffelgeschoss im Sinne von kleinerer Fläche im Bezug auf das direkt darüberliegende Geschoss auf ein Untergeschoss anzuwenden ?
Im konkreten Fall würde ein Untergeschoss in RLP im Mittel mehr als 1,40 m aus dem Gelände ragen, jedoch flächenmäßig deutlich kleiner sein als das Erdgeschoss,
speziell wenn man nur Wohnfläche "rechnet" (da es nur ein kleines Apartment und stark überwiegend Abstell- und Technikräume beherbergen würde).
Das angestrebte Nicht-Vollgeschoss wäre als Staffel-Dachgeschoss kein Vollgeschoss - muß man hinnehmen, daß
dasselbe Geschoss nicht über, sondern unter das EG gebaut
dann plötzlich doch ein Vollgeschoss wäre -
nur wegen der überschrittenen im Mittel Einsvierzig ?
Fiele das noch unter "das Leben ist ungerecht" oder schon unter "Geschlechterdiskriminierung von Ober- und Unter-Nichtvollgeschossen" ?
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