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Guido1980
Ich habe eine Frage zu Definition des Kellergeschosses.
Und zwar lautet die Definition in Niedersachsen wie folgt:
Niedersächsische Bauordnung vom 3.12.2012, § 2 Begriffe, Abs. 6, 7
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllt.
(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
Muss in meinem Fall die ins KG integrierte Garage mit berücksichtigt werden bzw. würde der beiliegende Grundriss die Definition eines Kellergeschosses erfüllen?
Was genau heißt denn lichte Höhe? Abstand Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante Decke bzw. werden Bodenbeläge und Vertäfelungen mit berücksichtigt?
Und zwar lautet die Definition in Niedersachsen wie folgt:
Niedersächsische Bauordnung vom 3.12.2012, § 2 Begriffe, Abs. 6, 7
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllt.
(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.
Muss in meinem Fall die ins KG integrierte Garage mit berücksichtigt werden bzw. würde der beiliegende Grundriss die Definition eines Kellergeschosses erfüllen?
Was genau heißt denn lichte Höhe? Abstand Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante Decke bzw. werden Bodenbeläge und Vertäfelungen mit berücksichtigt?