Definition Kellergeschoss

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G

Guido1980

Ich habe eine Frage zu Definition des Kellergeschosses.

Und zwar lautet die Definition in Niedersachsen wie folgt:

Niedersächsische Bauordnung vom 3.12.2012, § 2 Begriffe, Abs. 6, 7
(6) Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllt.
(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.


Muss in meinem Fall die ins KG integrierte Garage mit berücksichtigt werden bzw. würde der beiliegende Grundriss die Definition eines Kellergeschosses erfüllen?

Was genau heißt denn lichte Höhe? Abstand Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante Decke bzw. werden Bodenbeläge und Vertäfelungen mit berücksichtigt?
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Y

ypg

Muss in meinem Fall die ins KG integrierte Garage mit berücksichtigt werden bzw. würde der beiliegende Grundriss die Definition eines Kellergeschosses erfüllen?
Meine Sichtweise:
Dein KG besteht aus Wohnräumen wie auch der begehbaren Garage. Der Keller ist somit wohl (das müsste errechnet werden) mehr als 1,40 im Durchschnitt herausragend und erfüllt mit der Deckenhöhe die Vorgaben des Vollgeschosses. Ich kann mich aber auch irren.
@Escroda ?

Du musst halt darauf achten, dass weniger als 1,40 rausschaut
 
Zuletzt bearbeitet:
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Guido1980

Meine Sichtweise:
Dein KG besteht aus Wohnräumen wie auch der begehbaren Decke der Garage. Der Keller ist somit wohl (das müsste errechnet werden) mehr als 1,40 im Durchschnitt herausragend und erfüllt mit der Deckenhöhe die Vorgaben des Vollgeschosses. Ich kann mich aber auch irren.
@Escroda ?
Aber die begehbare Decke ist doch die Terrasse, das dürfte doch eigentlich keinen Einfluss bei der Definition von Geschossen haben oder?
Die "Wohnräume" kann man ja auch noch umbenennen in "Keller1", "Keller2" .... ?!

Wenn man die Deckenhöhe auf 2,20 m licht reduziert, wären die Räume ja immer noch voll nutzbar und man hätte zumindest diese Hürde genommen.
 
kbt09

kbt09

Wenn es aber nur 220 cm lichte Höhe sind, dann kannst du mit Autos wie einem SUV schon Probleme bekommen bzw. sehr bewußt fahren müssen (Dachgepäckträger, Dachbox etc.). Denn in aller Regel wird da ja noch ein Garagentor nach oben aufgehen.
 
Y

ypg

Aber die begehbare Decke
Ich habe meinen Beitrag editiert, also noch etwas verbessert. Insofern bitte noch mal lesen.
Es ist auch egal, ob es „Wohnräume“ oder „Kellerräume“ sind. Das Geschoss darf halt nicht „mehr als 1,4 im Mittel“ herausschauen.
Die Garage zählt aber meiner Meinung mit dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Guido1980

Wenn es aber nur 220 cm lichte Höhe sind, dann kannst du mit Autos wie einem SUV schon Probleme bekommen bzw. sehr bewußt fahren müssen (Dachgepäckträger, Dachbox etc.). Denn in aller Regel wird da ja noch ein Garagentor nach oben aufgehen.
Das sehe ich nicht so kritisch. Erstens ist kein SUV mit Dachbox vorgesehen und zweitens hat selbst z.B. ein BMW X5 "nur" eine Höhe von knapp 1,80 m. Und ein Sektionaltor nimmt ja auch nicht so Höhe in Anspruch.

Ich habe meinen Beitrag editiert, also noch etwas verbessert. Insofern bitte noch mal lesen.
Aber das könnte man ja auch über Geländeprofilierung bzw. Terrassierung des Gartens steuern oder?
 
Zuletzt aktualisiert 29.11.2024
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