Mir ist noch nicht klar, wie euer Behördengang abgelaufen ist. Ihr seid zum Ordnungsamt gegangen, um das Gewerbe anzumelden? Dort hat man Euch zum Bauamt geschickt, da eine Nutzungsänderung erforderlich ist?
Ich weiß, dass die Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes in NRW vor etwa zwei Jahren indirekt auf die Bauordnung einwirkte, da nun Anforderungen an die Räumlichkeiten gestellt wurden, die unter Umständen eine Nutzungsänderung erforderlich machten und somit die Bauaufsicht sich mit dem Thema beschäftigen musste. Gibt es sowas in Bezug auf Hundepensionen bei Euch? Das müsste Euch ja eins der beiden Ämter gesagt haben. Ich kann mir im Moment nicht vorstellen, was in einem Wohnhaus für vier Hunde umgenutzt werden muss.
Hätte so eine Nutzungsänderung denn Nachteile für uns?
Wenn es so etwas wie eine Betriebsstättenverodnung für Hundepensionen gibt, die vorschreibt, selbst bei nur drei Fremdhunden ein Hundehaltungszimmer vorzuhalten, und Ihr euer Wohnzimmer als solches deklariert, dürft Ihr IMHO das Wohnzimmer nicht mehr zum Wohnen nutzen, analog zum Behandlungszimmer eines Heilpraktikers.
Wenn hier oder im Hundepensionsforum (gibt es das?) keine belegbare Antwort kommt, wird das wohl der richtige Weg sein. Ich weiß nur nicht, wie man jemanden findet, der genügend Erfahrung damit hat, um brauchbare Antworten zu geben, da ja gleich mehrere Rechtsgebiete berührt werden.
Ich bleib' mal bei dem Rechtsgebiet, auf dem ich mich am Besten auskenne:
Nach deinen Informationen handelt es sich planungsrechtlich um §34 Baugesetzbuch. Der Gebietscharakter ist also aus der näheren Umgebung abzuleiten. Ob die Abgrenzung zwischen WA (allgemeinem Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) tatsächlich in Straßenmitte vorgenommen werden kann, hängt von vielen speziell auf die konkrete Situation vor Ort bezogenen Kriterien ab. Es ist aber im Allgemeinen sehr schwierig, die Genehmigungsbehörde von einer gegenteiligen Einordnung zu überzeugen. Auch vor Gericht gelingt es nur dann, wenn grobe Fehler nachgewiesen werden können. Sollte eine Umnutzung -in was auch immer- tatsächlich unumgänglich sein und die Behörde bei der Einordnung "allgemeines Wohngebiet" bleibt, ist der offizielle Weg wohl verbaut. Wäre schade, wenn die Gesetze den Bürger dazu verleiten würden, sie zu ignorieren. Bitte berichte weiter.
P.S.:
Ich habe den Umstand auf die Gebäude Klasse 3 und die Höhe von 7m bezogen.
Euer Gebäude dürfte Klasse 1 oder 2 sein, da sich die Höhe auf den Fußboden des höchsten Aufenthaltsraumes bezieht. Hilft aber nicht, da selbst bei Genehmigungsfreiheit alle Vorschriften eingehalten werden müssen, nur dass sie behördlich nicht geprüft werden. Wenn dein Nachbar einen Verstoß deiner Hundebetreuung gegen das BImSch nachweist, ist der Betrieb illegal und muss geschlossen werden.