S
_steven_
Hallo zusammen,
wir und eine Familie, die wir jetzt schon seit gut 10 Jahren kennen, haben jeweils ein Grundstück gekauft.
Dieses Grundstück war zuvor ein Grundstück mit knapp 1200m² und wurde zu gleichen Teilen geteilt.
Wir, Familie B haben das hintere, Familie A hat das vordere Grundstück.
Beide Familien bauen mit der gleichen Baufirma.
Nun, nach dem nun alle Vorbedingungen von unserer Seite erfüllt sind, Bauwasser, Strom, Kranstellplätze, sowie Baustraße und Bauzufahrt,
kam nun folgendes Schreiben von der Baufirma:
---
Vereinbarung zw. Bauherr A und Bauherr B
BH A bauen auf dem vorderen Teil des Grundstückes, BH B auf dem hinteren Teil des Grundstückes!
Die Platzverhältnisse sind beengt.
(Das Grundstück ist 18m breit und diese Häuser haben eine Grundfläche von ca. 9,5 x 9,5)
Außerdem haben BH B ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem vorderen Grundstück mit einer Breite von ca. 3 m als Zufahrtsstraße zu ihrem hinteren Grundstück.
Diese Zufahrtsstraße wird während der Bauphase als Baustraße/ Zufahrtsstraße für das hintere BV B genutzt.
Insofern kann es zu Beeinträchtigungen bei der Erstellung des BV B kommen, wenn sich das vordere BV A im Bau befindet und die notwendigen Rüstungsarbeiten für die Stellung der Wände,
Decken, Dachstuhl, Dacheindeckung und Außenputz die Zufahrtsstraße zum hinteren BV B blockieren.
Die Beeinträchtigungen sind entweder Bauunterbrechungen beim hinteren Bauvorhaben (zusätzliche Baukosten wegen Unterbrechung) für BH B oder
vereinzelt möglicher/ notwendiger händischer Transport von Baumaterialien zur hinteren Baustelle (zusätzliche Baukosten für BH B).
Des Weiteren kann durch den BH B auch ein wiederholter Ab- und Aufbau der Rüstung vom vorderen Bauvorhaben BH A gefordert oder
notwendig werden (zusätzliche Kosten für BH A).
Viele dieser Kosten können durch eine abgestimmte Planung des Baubeginns und durch eine faire und vertrauensvolle Abstimmung zwischen den beiden Parteien
sowie gegenseitige Rücksichtnahme vermieden werden.
Ohne diese Abstimmung ist ein geordneter Baubeginn zumindest für das vordere BV A wegen der Blockierung der Zufahrt für das hintere Grundstück kaum möglich.
Andererseits benötigt das hintere BV B einen „Einfahrtstrichter“ auf dem vorderen Grundstück, damit schwere Baufahrzeuge (Kurvenradius) zum hinteren Baukörper fahren können.
Ansonsten müssten z. B. die Betonelemente zur Montage der Decken und Wände des hinteren BV B auf kostenpflichtige (kleinere) Vorwagen umgeladen werden.
Insofern haben beide Parteien ein großes Interesse, eine einvernehmliche Regelung vorab zu treffen.
Deshalb vereinbaren die Parteien folgendes:
1. Das hintere BV B wird Anfangen mit ( Erdarbeiten + Platte, EG Wände ) vor dem BV A.
Die BH B und A werden dafür sorgen, dass ihr BV zügig beginnt.
2. Die BH A erlauben den BH B das Befahren/ Nutzen ihres Grundstückes während der Bauphase spätestens jedoch bis zur Fertigstellung des BV A.
3. Nach Herstellung Gründung/ Bodenplatte, Wände EG, Decke und Wände OG, Dachstuhl, Fenster/ Haustür sowie der Lieferung der Fassadendämmung,
Dacheindeckung und des Kieses für den Estrich beim BV B gehen die Arbeiten am BV A weiter.
4. Im Gegenzug dulden BH B, dass während der Bauphase BV A (Herstellung Wände, Decken, Dachstuhl. Dacheindeckung, Fassade)
ein Baugerüst auf der Zufahrtsstraße (Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) steht.
Gegebenenfalls verschiebt sich dadurch auch die Fertigstellung des BV B oder der Umzug der BH B in ihr neues Heim.
Möglicherweise können in der Zeit, in der die Rüstung des BV A auf der Zufahrt steht, keine Hausanschlüsse für das BV B vorgenommen werden.
Die Hausanschlüsse sind deshalb rechtzeitig bei den Versorgern zu beantragen und zu beauftragen.
5. Die beiden Parteien wollen diesbezüglich vertrauensvoll und nachbarschaftlich zusammenarbeiten.
6. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung gegebenenfalls für die jeweiligen BH ergeben,
trägt jede der beiden Parteien selbst, sofern zwischen den Parteien keine anders lautende Regelung dazu getroffen wird.
Andererseits verbleibt ein eventueller Kostenvorteil, der sich aus dieser Vereinbarung für die Parteien ergibt ebenfalls
ungeteilt bei der jeweiligen Partei. Schadenersatzansprüche an Dritte wegen Bauverzögerung oder –verlängerung, die auf dieser Vereinbarung beruhen,
insbesondere an die <BAUFIRMA> werden ausgeschlossen.
---
Für uns klingt dies nun nach einem Freibrief.
Beide Familie haben eine vertragliche Vereinbarung, wie lange die Baufirma zeit hat, um die Häuser fertigzustellen.
Es ist selbstverständlich, dass wir, BH B und BH A sich einigen, so dass beide Bauvorhaben so schnell wir möglich fertig gestellt werden kann.
Wie gesagt, die Vereinbarung soll zwischen uns Familien getroffen werden und mit Punkt 6 nehmen wir unsere Baufirma aus allen Pflichen.
All diese Punkte wurden vorher (vor Vertragsabaschluss, bzw bis jetzt - möglicher Baubeginn) nie erwähnt.
Zusätzliche gibt es noch eine "Erlärung zu der Vereinbarung", welche wir folgt aussieht:
----
Die <BAUFIRMA> BESTÄtigt hiermit, dass sie sich bemüht, dass BV B nachdem die Baubeginn-Voraussetzungen vorliegen,
zeitnah und bevorzugt zu beginnen und die Arbeiten beim BV A zügig voranzutreiben.
Gleiches gilt für den Baubeginn beim BV A.
Weiterhin erklärt die <BAUFIRMA>, dass sie keine Preiserhöhung für die BH A, die sich lt. Vertrag und Nachtragsvereinbarung für einen Baubeginn ergibt,
geltend macht, wenn die Ursache für den verspäteten Baubeginn A in den in dieser Vereinbarung
zwischen den BH B und den BH A über den zuerst stattfindenden Baubeginn des BV B und den späteren Baubeginn BV A liegt.
<BAUFIRMA> wird auch keine Kosten für eventuelle Bauverzögerung bei den beiden Parteien geltend machen, wenn sie auf o. g. Regelungen beruhen.
<BAUFIRMA> weist darauf hin, dass Voraussetzung zum Baubeginn neben der Baugenehmigung,
Wand- und Deckenplanung, Ausmusterung u. Sicherstellung Finanzierung lt. Bauvertrag und Baudurchsprache vor allem Bauwasser und Baustrom uneingeschränkt und Solarthermieanlagëndig verfügbar vorhanden sein muss und die ausreichend befestigte Zufahrt, Krankstellplatz und ein Materiallagerplatz 6 Wochen vor Baubeginn vorhanden sein müssen.
----
Zum derzeitigen Stand, werden beide Familien dies so nicht akzeptieren.
Was meint Ihr, ist dies richtig, oder gibt es andere Wege oder Mittel um dieses Problem lösen zu können?
Vielen Dank für Eure Hilfe
wir und eine Familie, die wir jetzt schon seit gut 10 Jahren kennen, haben jeweils ein Grundstück gekauft.
Dieses Grundstück war zuvor ein Grundstück mit knapp 1200m² und wurde zu gleichen Teilen geteilt.
Wir, Familie B haben das hintere, Familie A hat das vordere Grundstück.
Beide Familien bauen mit der gleichen Baufirma.
Nun, nach dem nun alle Vorbedingungen von unserer Seite erfüllt sind, Bauwasser, Strom, Kranstellplätze, sowie Baustraße und Bauzufahrt,
kam nun folgendes Schreiben von der Baufirma:
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Vereinbarung zw. Bauherr A und Bauherr B
BH A bauen auf dem vorderen Teil des Grundstückes, BH B auf dem hinteren Teil des Grundstückes!
Die Platzverhältnisse sind beengt.
(Das Grundstück ist 18m breit und diese Häuser haben eine Grundfläche von ca. 9,5 x 9,5)
Außerdem haben BH B ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf dem vorderen Grundstück mit einer Breite von ca. 3 m als Zufahrtsstraße zu ihrem hinteren Grundstück.
Diese Zufahrtsstraße wird während der Bauphase als Baustraße/ Zufahrtsstraße für das hintere BV B genutzt.
Insofern kann es zu Beeinträchtigungen bei der Erstellung des BV B kommen, wenn sich das vordere BV A im Bau befindet und die notwendigen Rüstungsarbeiten für die Stellung der Wände,
Decken, Dachstuhl, Dacheindeckung und Außenputz die Zufahrtsstraße zum hinteren BV B blockieren.
Die Beeinträchtigungen sind entweder Bauunterbrechungen beim hinteren Bauvorhaben (zusätzliche Baukosten wegen Unterbrechung) für BH B oder
vereinzelt möglicher/ notwendiger händischer Transport von Baumaterialien zur hinteren Baustelle (zusätzliche Baukosten für BH B).
Des Weiteren kann durch den BH B auch ein wiederholter Ab- und Aufbau der Rüstung vom vorderen Bauvorhaben BH A gefordert oder
notwendig werden (zusätzliche Kosten für BH A).
Viele dieser Kosten können durch eine abgestimmte Planung des Baubeginns und durch eine faire und vertrauensvolle Abstimmung zwischen den beiden Parteien
sowie gegenseitige Rücksichtnahme vermieden werden.
Ohne diese Abstimmung ist ein geordneter Baubeginn zumindest für das vordere BV A wegen der Blockierung der Zufahrt für das hintere Grundstück kaum möglich.
Andererseits benötigt das hintere BV B einen „Einfahrtstrichter“ auf dem vorderen Grundstück, damit schwere Baufahrzeuge (Kurvenradius) zum hinteren Baukörper fahren können.
Ansonsten müssten z. B. die Betonelemente zur Montage der Decken und Wände des hinteren BV B auf kostenpflichtige (kleinere) Vorwagen umgeladen werden.
Insofern haben beide Parteien ein großes Interesse, eine einvernehmliche Regelung vorab zu treffen.
Deshalb vereinbaren die Parteien folgendes:
1. Das hintere BV B wird Anfangen mit ( Erdarbeiten + Platte, EG Wände ) vor dem BV A.
Die BH B und A werden dafür sorgen, dass ihr BV zügig beginnt.
2. Die BH A erlauben den BH B das Befahren/ Nutzen ihres Grundstückes während der Bauphase spätestens jedoch bis zur Fertigstellung des BV A.
3. Nach Herstellung Gründung/ Bodenplatte, Wände EG, Decke und Wände OG, Dachstuhl, Fenster/ Haustür sowie der Lieferung der Fassadendämmung,
Dacheindeckung und des Kieses für den Estrich beim BV B gehen die Arbeiten am BV A weiter.
4. Im Gegenzug dulden BH B, dass während der Bauphase BV A (Herstellung Wände, Decken, Dachstuhl. Dacheindeckung, Fassade)
ein Baugerüst auf der Zufahrtsstraße (Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) steht.
Gegebenenfalls verschiebt sich dadurch auch die Fertigstellung des BV B oder der Umzug der BH B in ihr neues Heim.
Möglicherweise können in der Zeit, in der die Rüstung des BV A auf der Zufahrt steht, keine Hausanschlüsse für das BV B vorgenommen werden.
Die Hausanschlüsse sind deshalb rechtzeitig bei den Versorgern zu beantragen und zu beauftragen.
5. Die beiden Parteien wollen diesbezüglich vertrauensvoll und nachbarschaftlich zusammenarbeiten.
6. Eventuelle zusätzliche Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung gegebenenfalls für die jeweiligen BH ergeben,
trägt jede der beiden Parteien selbst, sofern zwischen den Parteien keine anders lautende Regelung dazu getroffen wird.
Andererseits verbleibt ein eventueller Kostenvorteil, der sich aus dieser Vereinbarung für die Parteien ergibt ebenfalls
ungeteilt bei der jeweiligen Partei. Schadenersatzansprüche an Dritte wegen Bauverzögerung oder –verlängerung, die auf dieser Vereinbarung beruhen,
insbesondere an die <BAUFIRMA> werden ausgeschlossen.
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Für uns klingt dies nun nach einem Freibrief.
Beide Familie haben eine vertragliche Vereinbarung, wie lange die Baufirma zeit hat, um die Häuser fertigzustellen.
Es ist selbstverständlich, dass wir, BH B und BH A sich einigen, so dass beide Bauvorhaben so schnell wir möglich fertig gestellt werden kann.
Wie gesagt, die Vereinbarung soll zwischen uns Familien getroffen werden und mit Punkt 6 nehmen wir unsere Baufirma aus allen Pflichen.
All diese Punkte wurden vorher (vor Vertragsabaschluss, bzw bis jetzt - möglicher Baubeginn) nie erwähnt.
Zusätzliche gibt es noch eine "Erlärung zu der Vereinbarung", welche wir folgt aussieht:
----
Die <BAUFIRMA> BESTÄtigt hiermit, dass sie sich bemüht, dass BV B nachdem die Baubeginn-Voraussetzungen vorliegen,
zeitnah und bevorzugt zu beginnen und die Arbeiten beim BV A zügig voranzutreiben.
Gleiches gilt für den Baubeginn beim BV A.
Weiterhin erklärt die <BAUFIRMA>, dass sie keine Preiserhöhung für die BH A, die sich lt. Vertrag und Nachtragsvereinbarung für einen Baubeginn ergibt,
geltend macht, wenn die Ursache für den verspäteten Baubeginn A in den in dieser Vereinbarung
zwischen den BH B und den BH A über den zuerst stattfindenden Baubeginn des BV B und den späteren Baubeginn BV A liegt.
<BAUFIRMA> wird auch keine Kosten für eventuelle Bauverzögerung bei den beiden Parteien geltend machen, wenn sie auf o. g. Regelungen beruhen.
<BAUFIRMA> weist darauf hin, dass Voraussetzung zum Baubeginn neben der Baugenehmigung,
Wand- und Deckenplanung, Ausmusterung u. Sicherstellung Finanzierung lt. Bauvertrag und Baudurchsprache vor allem Bauwasser und Baustrom uneingeschränkt und Solarthermieanlagëndig verfügbar vorhanden sein muss und die ausreichend befestigte Zufahrt, Krankstellplatz und ein Materiallagerplatz 6 Wochen vor Baubeginn vorhanden sein müssen.
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Zum derzeitigen Stand, werden beide Familien dies so nicht akzeptieren.
Was meint Ihr, ist dies richtig, oder gibt es andere Wege oder Mittel um dieses Problem lösen zu können?
Vielen Dank für Eure Hilfe