P
posterino
Hallo liebe Community,
wir haben eine Frage zum Baugesetzbuch § 649 in Verbindung mit dem Bau eines Einfamilienhauses.
Wir bauen gerade mit einem Bauträger unser Einfamilienhaus.
Im Bauwerkvertrag haben wir als Sonderausstattung eine 'bodentiefe Dusche' vereinbart, welche mit zusätzlichen Kosten von 750,00 Euro zu Buche schlägt.
Im Nachhinein möchten wir die noch nicht verbaute Dusche wieder aus dem Bauwerkvertrag herausnehmen lassen, was ja unser gutes Recht ist.
Unser Bauträger will uns aber, ohne weitere Begründungen lediglich 250,00 Euro zurückerstatten und beruft sich hierbei auf den §649 des Baugesetzbuch.
Ist so eine hohe Minderung gerechtfertigt oder können wir uns dagegen wehren?
Wir sind für jeden Hinweis sehr sehr dankbar!
Viele Grüße
Bernd
wir haben eine Frage zum Baugesetzbuch § 649 in Verbindung mit dem Bau eines Einfamilienhauses.
Wir bauen gerade mit einem Bauträger unser Einfamilienhaus.
Im Bauwerkvertrag haben wir als Sonderausstattung eine 'bodentiefe Dusche' vereinbart, welche mit zusätzlichen Kosten von 750,00 Euro zu Buche schlägt.
Im Nachhinein möchten wir die noch nicht verbaute Dusche wieder aus dem Bauwerkvertrag herausnehmen lassen, was ja unser gutes Recht ist.
Unser Bauträger will uns aber, ohne weitere Begründungen lediglich 250,00 Euro zurückerstatten und beruft sich hierbei auf den §649 des Baugesetzbuch.
Ist so eine hohe Minderung gerechtfertigt oder können wir uns dagegen wehren?
Wir sind für jeden Hinweis sehr sehr dankbar!
Viele Grüße
Bernd