B
Bauexperte
Hallo Bernd,
Rechtsberatung darf ich nicht leisten; diese ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten!
Im Deinem Werkvertrag - im § xyz betreffend die Vergütung - steht mit Sicherheit sinngemäß: "Bei Herausnahme von Leistungen, welche in § xyz vereinbart sind, gilt die vom Auftragnehmer angebotene Rückvergütung für die Leistung, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt."
Damit bist Du Letzter und hast keine Handhabe, Dich gegen die angebotene Höhe der Rückvergütung zur Wehr zu setzen. Ein Überprüfung des Werkvertrages nebst Anlagen von kompetenter Seite im Vorfeld, hätte diese Formulierung zur Spezifizierung angemahnt.
Der § 649 Baugesetzbuch hat damit imho weniger zu tun, da Du ja den Werkvertrag nicht gänzlich kündigen willst, sondern nur um eine bestimmte Leistung mindern.
Freundliche Grüße
Rechtsberatung darf ich nicht leisten; diese ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten!
Dieser Vorfall ist ein gutes Beispiel dafür, dass Du - sorry - im Vorfeld an der falschen Stelle gespart hast ...Unser Bauträger will uns aber, ohne weitere Begründungen lediglich 250,00 Euro zurückerstatten und beruft sich hierbei auf den §649 des Baugesetzbuch.
Ist so eine hohe Minderung gerechtfertigt oder können wir uns dagegen wehren?
Im Deinem Werkvertrag - im § xyz betreffend die Vergütung - steht mit Sicherheit sinngemäß: "Bei Herausnahme von Leistungen, welche in § xyz vereinbart sind, gilt die vom Auftragnehmer angebotene Rückvergütung für die Leistung, womit sich der Auftraggeber ausdrücklich einverstanden erklärt."
Damit bist Du Letzter und hast keine Handhabe, Dich gegen die angebotene Höhe der Rückvergütung zur Wehr zu setzen. Ein Überprüfung des Werkvertrages nebst Anlagen von kompetenter Seite im Vorfeld, hätte diese Formulierung zur Spezifizierung angemahnt.
Der § 649 Baugesetzbuch hat damit imho weniger zu tun, da Du ja den Werkvertrag nicht gänzlich kündigen willst, sondern nur um eine bestimmte Leistung mindern.
Freundliche Grüße