Vereinigungsbaulast für den Bau einer Garage

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Remaxxx

Hallo zusammen,

folgende Ausgangslage: mir gehören in NRW Grundstück 1) zu 94% (Bruchteilsgemeinschaft) sowie Grundstück 2) zu 100%. Grundstück 1) und 2) grenzen aneinander. Auf Grundstück 1) soll nun eine Garage gebaut werden, welche aufgrund von zu geringen Grenzabständen zu Grundstück 2) nicht genehmigt werden würde. Wären Grundstück 1) und 2) "vereint", also ein Grundstück, würde dem Bauantrag nichts im Wege stehen. Die verbleibenden 6 Prozent von Grundstück 1) gehören einer Person, die im letzten Jahrhundert verstorben ist, über mögliche Erben ist nichts bekannt. Dementsprechend ist eine Verschmelzung vermutlich zeitnah nicht möglich, sondern wäre im besten Falle erst nach einem langwierigen (und evtl. kostspieligen) Nachlassverfahren realisierbar.

Meine Frage ist deshalb, ob in diesem Fall eine Vereinigungsbaulast auf Grundstück 2) sinnvoll wäre. Was wären hier mögliche Nachteile? Geht das überhaupt ohne die Unterschrift des "6% Anteilseigners" von Grundstück 1)?

Vielen Dank vorab!
 
Zuletzt bearbeitet:
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Remaxxx

Naja, Grundstück 1) gehört mir ja immerhin zu 94%

Die Infos im Netz, die ich gefunden habe, sind da aber auch nicht ganz eindeutig. Ich hatte das so verstanden, dass ich die Vereinigungsbaulast nur auf Grundstück 2), welches mir ja zu 100% gehört eintragen lassen kann. Grundstück 2) wäre dann das "dienende Grundstück" und Grundstück 1) das "herrschende Grundstück". Aber so wie ich euch verstehe, habe ich das falsch verstanden, richtig?
 
E

Escroda

Nein, äh, ja, also richtig, Du hast es falsch verstanden. Vereinigungsbaulast belastet beide Grundstücke gleichermaßen. Die hilft hier aber sowieso nicht. Du kannst aber eine Abstandsflächenbaulast oder eine Anbauverpflichtung auf deinem 100%igen Grundstück eintragen lassen. Damit hat Grundstück 1 dann keine Belastung und Du brauchst keine Unterschrift, es sei denn, die Behörde verlangt sie für den Bauantrag..
 
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Remaxxx

Ok, vielen Dank schon einmal für die Info.

Also konkret geht es um eine Nebeneingangstür und ein Fenster für die Garage, welche genau auf (oder kurz vor) der Grundstücksgrenze eingebaut werden soll. Laut Bauamt hilft eine Abstandsflächenbaulast hier nicht aus Brandschutzgründen.
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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