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Escroda
Schade, dass Du weder meine Frage beantwortet noch meinen Tipp beherzigt hast.Da kann ich ja eigentlich entspannt sein
Umlegung heißt das. Ist im ersten Abschnitt des vierten Teils im Baugesetzbuch (Baugesetzbuch) beschrieben.Umlageverfahren
Ob ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht, dürfte hier ohne Relevanz sein und damit auch die GmbH-Konstruktionen - Ernie will doch einfach nur ein Baugrundstück.Na ja, das Vorkaufsrecht war ja erst mal eine geäußerte Bedenklichkeit.
Wenn eine Baulandumlegung geplant ist, ist der Gemeinde das völlig egal. Die Ermittlung der Bodenwerte erfolgt auf Grundlage der Vorjahresdaten. Dein gezahlter Kaufpreis wirkt sich daher nicht aus. Egal was Du bezahlst, dein Grundstück wird mit dem aktuellen Bodenrichtwert für Rohbauland ins Umlegungsverfahren eingeworfen. Daraus ergibt sich dein Anspruch auf baureife Zuteilungsmasse. Wenn Du jetzt kaufst, machst Du kein lukratives Geschäft, Du sicherst Dir lediglich einen Rechtsanspruch auf ein Baugrundstück. Ob das 5€/m² wert ist, kann ich nicht beurteilen.Da ich ja auch mehr bezahle als die Gemeinde, können Sie kaum mitgehen
Natürlich nicht. Man hat sich einige Verhandlungen gespart, wenn man selber schon Eigentümer ist. Mit einem Umlegungsbeteiligten ohne zwingende Interessen lässt sich leichter verhandeln, als mit einem Bauwilligen mit Lage- und Größenansprüchen, der zudem noch über Bodenrichtwert bezahlt hat.Aber es war klar schnell zu spüren, das der Verkauf an mich nicht die favorisierte Variante der Gemeinde ist
Ja, als Umlegungsbeteiligter hast Du damit nichts zu tun.Die Erschließungskosten wurden mit 100-120 €/m² angegeben. Ich denke das macht die Gemeinde...
Wo genau die Ackerfläche liegt, ist bei der Umlegung nebensächlich.Da der Acker quer im Baugebiet liegt - wie soll er dann nicht erschlossen werden ?
Baugesetzbuch, § 59 Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
In welchem Bereich dein zukünftiges Baugrundstück liegen wird, bestimmt der Bebauungsplan. Man wird Dir mehrere Parzellen anbieten, aus denen Du dann wählen kannst. Wenn Du zu lange brauchst, schnappen Dir die anderen Beteiligten die besten Stücke weg.
Es wird kein Loch im Bebauungsplan geben, da müssten die Verhandler schon sehr verzweifelt sein. Eher verzichtet die Gemeinde auf das Baugebiet.Und dazu im Bebauungsplan das Loch