H
Häuslebauer40
Ich bin in diesem Fall nicht Deiner Meinung, Bauexperte.
In der Information des Bundesgesundheitsamts heißt es in diesem Zusammenhang ganz klar, so wie hier wiedergeben, ohne Zeilen oder Absätze weggelassen zu haben:
Ggf. solltest Du diesen Umstand hier, sofern noch nicht geschehen, im Sinne deiner Bauherren, die ja im gegenständlichen Fall ohnehin schon genug Ärger haben, nochmals von einem Verwaltungsrechtler prüfen lassen.
In der Information des Bundesgesundheitsamts heißt es in diesem Zusammenhang ganz klar, so wie hier wiedergeben, ohne Zeilen oder Absätze weggelassen zu haben:
Nach meinem, wenngleich auch laienhaften, juristischen Dafürhalten, sind somit Ein- u. Zweifamilienhäuser, unabhängig von der Speichergröße, definitiv von der Untersuchungspflicht ausgenommen.Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen
Durchfluss-Trinkwassererwärmern z. B. in Wohngebäuden, Hotels, Krankenhäusern und Anlagen
mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mehr als 3 Liter in
einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle (vgl.
DVGW-Arbeitsblatt W 551).
Ein- und Zweifamilienhäuser unterliegen definitionsgemäß nicht der Untersuchungspflicht auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung 2001.
Ggf. solltest Du diesen Umstand hier, sofern noch nicht geschehen, im Sinne deiner Bauherren, die ja im gegenständlichen Fall ohnehin schon genug Ärger haben, nochmals von einem Verwaltungsrechtler prüfen lassen.