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Ich habe heute eine Antwort vom GU bekommen:
- Das Wohngebäude wird anhand der Baugenehmigungspläne in das Grundstück eingemessen; in der Baugenehmigung ist auf keinem Plan der Abstand zur Grenze eingezeichnet; somit dient als Maßgabe für den Grenzabstand die Abstandsfläche, welche zwingend eingehalten werden muss; der Mindestabstand gemäß Abstandsflächenplan beträgt 3,00 Meter – dieser Wert wurde eingehalten
- - Im Werkplan steht ein Wert von 3,50 m zur Grenze; wie dieser Wert zustande kommt, ist von unserer Seite aus nicht nachzuvollziehen, da wie gesagt in der Baugenehmigung kein Grenzabstand eingezeichnet ist (Frau xxx (anm.: die Bauzeichnerin) können wir auch nicht mehr fragen, da sie nicht mehr in unserem Unternehmen beschäftigt ist)
- - Eines ist jedoch gewiss – die Gebäudeeckpunkte wurden anhand der Baugenehmigung eingemessen; das Maß der Abstandsfläche wurde eingehalten (alles weitere können wir nicht mehr nachvollziehen – einen Baumangel stellt dies auf keinen Fall dar (dieser Punkt wurde auch nicht im Übergabeprotokoll festgehalten!))
- - Eine Anmerkung zum Schluss – zum Zeitpunkt der Einmessung der Gebäudeecken waren noch keine Grenzsteine vorhanden