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chrismart
(AA) ist bestrebt, bei der Wertermittlung einer Wohnung zu einem sehr niedrigen Preis zu gelangen. (BB), der diese Wohnung zur Hälfte gehört, möchte verkaufen und ist daher am realen Marktwert interessiert.
(AA) beauftragt einen Bausachverständigen, der wegen einer fehlenden Steinreihe 10% der Quadratmeterzahl abzieht. Er schreibt: "Da die lichte Raumhöhe insgesamt in der Wohnung kleiner als 2,30 m beträgt, wurden insgesamt nur 90% angerechnet." Einen Wintergarten berechnet er zudem nur zu 25% berechnet, obwohl dieser nach allen Seiten geschlossen und beheizbar ist. Nach WoFIV wäre er daher voll der Wohnfläche zuzurechnen.
Eine von (BB) beauftragte Maklerfirma kommt zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige und erklärt, dieser habe die Wohnflächenverordnung (WoFIV) nicht beachtet.
FRAGE: Wer hat Recht? (AA) und (BB) sind jetzt so klug wie vorher. Der Unterschied der Gutachten beträgt immerhin 200.000 - 300.000 €.
(AA) beauftragt einen Bausachverständigen, der wegen einer fehlenden Steinreihe 10% der Quadratmeterzahl abzieht. Er schreibt: "Da die lichte Raumhöhe insgesamt in der Wohnung kleiner als 2,30 m beträgt, wurden insgesamt nur 90% angerechnet." Einen Wintergarten berechnet er zudem nur zu 25% berechnet, obwohl dieser nach allen Seiten geschlossen und beheizbar ist. Nach WoFIV wäre er daher voll der Wohnfläche zuzurechnen.
Eine von (BB) beauftragte Maklerfirma kommt zu einem anderen Ergebnis als der Sachverständige und erklärt, dieser habe die Wohnflächenverordnung (WoFIV) nicht beachtet.
FRAGE: Wer hat Recht? (AA) und (BB) sind jetzt so klug wie vorher. Der Unterschied der Gutachten beträgt immerhin 200.000 - 300.000 €.