Ich bin kein Jurist, aber 2 Jahre Gewährleistung hat man ja mindestens, bei Bauwerken sogar 5. Nach einem halben Jahr tritt zwar die Beweislastumkehr ein, aber über die kann sich der Lieferant kaum rausreden. Der Käufer kann vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer Mängelfreien Sache fordern. (§439 Baugesetzbuch)
Erst wenn der Unternehmer beides verweigert oder die Nachbesserung 2 mal fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern (§440/§441 Baugesetzbuch).
Generell muß also erstmal eine Frist zu Mängelbeseitigung gesetzt werden.
Ein anderes Recht hat der Käufer erstmal nicht.
PS: Nochmal als Hinweise: Keine Garantie auf Richtigkeit, da alles Laienwissen. Genaueres gibts beim Anwalt.