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Escroda
Nein. Diese wären legalisiert. Ein Käufer kauft dann wie gesehen. Wenn's ihn stört, muss er ja nicht kaufen.Wenn die TE dann auch verkaufen würde und die neuen Eigentümer was dagegen hätten, müsste dann der "Schwarzbauernachbar" trotzdem die genehmigten Bebauungen entfernen?
Ja. Es wäre ja eine Abweichung erteilt worden.Und dürfte die TE oder ein Nachfolger dann trotzdem mit den angesprochenen 3m Grenzabstand was hinbauen?
Es gibt ja keine Grenzverletzung. Das wäre ein Überbau. Ein Schuppen oder eine Garage könnte dort völlig legal stehen. Um beurteilen zu können, wie einschränkend das Bauwerk tatsächlich ist, fehlen hier viele Angaben. Ich würde daher gerne etwas mehr über die Situation vor Ort erfahren (Lageplan, Luftbild, Fenster, Höhen, o.ä.), bevor ich mich den "Rübe ab!" Rufen anschließe.dass Euch die Grenzverletzung nicht stört?
Das Gespräch mit dem Bauamt. Ich weiß ja nicht, was Du unterschreiben sollst und ob der Weg ohne die förmliche Abstandsflächenübernahme überhaupt vom Bauamt unterstützt würde. Eine übliche Vorgehensweise ist, dass ein mehr oder weniger kurzer Text auf die Bauvorlagen geschrieben wird, der dann unterschrieben wird, z.B.Aber wer garantiert mir das mit meiner Unterschrift nicht Schindluder getrieben wird und ich dann doch einen Grundbucheintrag hab?
Das Bauvorhaben habe ich zur Kenntnis genommen. Mit dem auf 2,30m verkürzten Grenzabstand erkläre ich mich einverstanden, soweit daraus keine baurechtlichen Konsequenzen für mein Grundstück entstehen.
Nur was in dieser Erklärung steht, wird von Dir anerkannt. Daraus können keine weiteren Folgen abgeleitet werden, schon gar keine Grundbucheinträge.
Ja.Bedeutete dies, daß sie sich quasi nur unter dem Aspekt des Nachbarschutzes als sich nicht geschädigt empfindend erklärte (was dem LRA erleichterte, auf die Abrißverfügung zu verzichten)
Ja.und eine Erklärung zur Abstandsflächenübernahme wäre ihr daraus noch nicht zu "drehen"
Ja. Wichtig ist, dass nicht das Formular "Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme" oder eine gleichlautende Erklärung unterschrieben wird. Daher auch unbedingt von der Behörde beraten lassen, wenn klar ist, was vom Nachbarn angestrebt wird.sondern erforderte erst eine weitere aktive Mitwirkung (in Form einer notariellen Erklärung) ?