Danke für die Antworten!
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Die Brüstung (ich hoffe ich beschreibe es richtig), damit meine ich die Kücheninnenwand bis zu "Fensterinnenablage" ist faktisch nicht waagerecht, wenn man eine Wasserwaage anlegt, zeigt diese es auch an. Dies kommt, weil eine Fensterseite (links) von der Ablage gemessen bereits nach 3,5cm und die andere Fensterseite (rechts) erst ab 4cm Höhe beginnt. Übliche Arbeitsplatten haben 4cm. Das führt dazu, dass die Arbeitsplatte jedoch nun theoretisch angepasst werden muss. Bei jedem anderen Fenster im Erdgeschoss in den anderen Räumen ist die Höhe beidseitig bei ca. 4 bis 4,2cm. Nur bei dem einen Küchenfenster, welches entscheidend wäre.
Auch wenn auf dem Foto jetzt nicht jede Perspektive für eine eindeutige Bewertung erkennbar ist: Die Anzeige der Wasserwaage ist vor Ort wie auf demFoto erkennbar, jedoch nur an diesem Fenster.
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Die "lichte Raumhöhe" gilt doch aber vermutlich zum Zeitpunkt der Endabnahme/Hausübergabe und nicht erst ab 3 Jahre, oder? Dann könnte ja jede Baufirma, auch bei einer Raumhöhe von 2,39cm sagen, dass sich der Estrich noch verändern wird und deswegen kein Mangel gegeben ist.
Dass die Hausbaufirma die Raumhöhen nicht mehr ändern kann, verstehe ich. Ich frage mich nur, was das im Ergebnis bedeutet, z.B. ob ein Mangel vorliegt und ich ggf. bei der letzten Bauratenzahlung einen Anteil einbehalte, weil nicht, wie im Grundriss angegeben, 2,50m Raumhöhe gebaut wurden.
Selbiges gilt schlussendlich auch für das Fenster, wenn ein Mangel vorliegt. Und der Mangel könnte imo nur vorliegen, wenn eine entsprechende "Schieflage" als Mangel anzunehmen ist.