Sodele, ich habe mir noch´mal den Eröffnungsbeitrag und eine jüngere Einlassung des TE durchgelesen:
wir haben im März 2020 einen Verbraucherbauvertrag mit einem Town & Country Lizenzpartner geschlossen. Nun ist es so, dass so einige Sachen vorgefallen sind in letzter Zeit und wir aus dem Vertrag wieder zurücktreten möchten. Wir waren auch schon beim Anwalt und der hat wohl in der Widerrufsbelehrung einen Fehler gefunden. Dieser Fehler hat laut Aussage des Anwalts zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist und die 14 tägige Widerrufsfrist somit noch nicht angefangen hat zu laufen. Wir haben daraufhin unseren Widerruf an den Lizenzpartner geschickt, mit dem wir den Vertrag geschlossen haben. Dieser hat den Widerruf aber abgelehnt und gemeint es gibt keine Fehler.
Demnach wurde der Vertrag mit dem Lizenznehmer geschlossen und der TE hat seinen Widerruf auch an diesen gerichtet. Wenn ich recht deute, geschah dies zu einem Zeitpunkt, der nach Ablauf der Frist gelegen hätte, wenn die Belehrung formal korrekt gewesen wäre. Die Frage ist dem zufolge, ob die Einschätzung des Anwaltes des TE
Das Problem ist, das der Anwalt sagt, dass der falsche Vertragspartner in der Widerrufsbelehrung steht und ich den Vertrag somit noch widerrufen kann.
korrekt ist.
Ich möchte nur meine Erfolgschancen ausloten wenn ich das ganze Spiel mit Anwalt weiter treibe und es eventuell zum Prozess kommt
Nehmen wir also an, der Lizenznehmer habe einen Standardvertrag verwendet und in diesem stehe "der Widerruf ist zu richten an: [die Systemzentrale]". Das wäre aus meiner Sicht formal korrekt, denn: ob der Lizenznehmer den Widerruf an seinen eigenen Geschäftssitz zugestellt haben möchte oder an die Systemzentrale oder an seinen Anwalt oder an das Christkind, Kasperle, Seppel, die Großmutter oder das Krokodil - das steht in seiner freien Wahl. Wünscht er - z.B. weil als Maurermeister regelmäßig Nichtjurist - die Zustellung nicht an sich, sondern an die Systemzentrale und hat das in der Widerrufsbelehrung in Form der Anschrift, an die der Widerruf zu richten sei, auch klar zum Ausdruck gebracht, dann hat er damit auch erklärt, mit einer grundlos ersatzweise an ihn selbst adressierten Zustellung nicht einverstanden (gewesen) zu sein, und der Bauherr hätte dies zu beachten gehabt. Die Zustellung an ihn wäre dann ein Mangel gewesen, heilbar nur durch ein gleiches Schreiben auch an die "richtige" Adresse, das dort (ebenfalls) noch fristgerecht hätte eingehen müssen.
Weiter angenommen, der Anwalt des TE ziehe nun allein daraus, daß a) die Anschrift für den Widerruf "[Systemzentrale]" statt wie ebenfalls möglich "[Lizenznehmer] c/o Systemzentrale" angegeben war bzw. b) der Zusatz "oder an [Lizenznehmer] selbst" "gefehlt" habe den Schluss eines Formfehlers, dann irrt m.E. der Anwalt (und hat eine Berufshaftpflicht für den Fall, daß er dem TE zu einem dann aussichtslosen Instanzenweg riete).
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Kurzfassung:
Wir haben inzwischen Dezember. Wenn sich der Zweifel an der Formkorrektheit der Belehrung ausschließlich aus der Wahl einer anderen Adresse für den Widerruf als den Geschäftssitz des Lizenznehmers ableitet, sehe ich den Anwalt im Irrtum und die Frist aus dem März nicht gehemmt und längst abgelaufen.
Worum geht es denn überhaupt bei den Vorfällen, die nun zum "Widerruf" (m.E. nun eher zum "Rücktritt" / zur "Kündigung") motivieren ?