E
Escroda
Damit wäre die Verfahrensfreiheit geklärt. Nach wie vor fehlen jedoch wichtige Informationen. Ich übersetze mein Bedauern mal in Fragen:Wir hätten gerne eine Überdachung die 6-7 lang wäre und 3.5 Meter in die Tiefe gehen sollte.
Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan? Wenn ja, möchtest Du ihn mal zeigen, inklusive der textlichen Festsetzungen?Schade, TE hat keine Aussagen zum Planungsrecht gemacht.
Möchtest Du uns den Lageplan mit Einzeichnung des Wohnhauses und des Nachbarhauses mal zeigen?Schade, TE hat keinen Lageplan gezeigt, auf dem man die vorhandene Bebauung sehen könnte
Gibt es Baulasten oder Grunddienstbarkeiten zugunsten oder zulasten des Grundstücks?Schade, TE hat keine Angaben zu Baulasten gemacht.
In BW beträgt der Mindestabstand 2,5m, für Gebäude mit Wandlängen bis 5m sogar nur 2m. Wäre die Einhaltung der 2m eine Option?Wir können den mindestabstand von 3 Meter zu unserem Nachbarn nicht einhalten.
Genehmigung von wem?Wir werden also nicht um eine Genehmigung rum kommen.
Wo?Ich habe jetzt mehrfach gelesen
Wollte er nicht letztes Jahr verkaufen? Oder sind die Erwerber noch schlimmer?Das ist bei unserem Nachbarn unvorstellbar.
Das kommt darauf an ...Muss er echt zustimmen?
Wo kann man das lesen?Ich habe nur gelesen das man 3 Meter zu seinem Nachbarn Platz lassen soll.
Auf wessen Grundstück steht der?Unsere Terrassen sind durch einen Gabionenzaun getrennt.
Versuch ist geglückt, das Bild jedoch wenig aussagekräftig.Ich versuche mal ein Bild anzuhängen.
Best Case: Es gibt einen rechtskräftigen Bebauungsplan der offene Bauweise, beschränkt auf Doppelhäuser, oder geschlossene Bauweise festsetzt und die Baugrenze liegt mindestens 3,5m vom Haus entfernt => Du musst niemanden fragen und baust einfach los.
Worst Case: Es gibt einen rechtskräftigen Bebauungsplan der offene Bauweise ohne Einschränkungen festsetzt, das Wohnhaus steht auf der hinteren Baugrenze und es gibt eine Anbaubaulast beschränkt auf die Giebelwand des Wohnhauses => Die Anbaubaulast muss durch erneute Baulasterklärung des Nachbarn erweitert werden und bei der Gemeinde muss ein Antrag auf isolierte Befreiung für die Baugrenzenüberschreitung gestellt werden.
Ungemach droht in beiden Fällen noch von Seiten des Brandschutzes und der Regenrinne. Ersteres ist nicht mein Fachgebiet, habe aber am Rande mitbekommen, dass erst mit der neuen Fassung der Landesbauordnung im Jahre 2019 in NRW bei Terrassenüberdachungen an der Grenze keine Brandwände mehr erforderlich sind, was im Umkehrschluss heißt, dass sie bis dahin notwendig waren und in BW vielleicht heute noch sind, und letzteres, weil die Regenrinne eventuell verhindert, dass das Dach bis an die Grenze gezogen werden kann, also mit Grenzabstand errichtet würde und somit wieder die 2m einhalten müsste.