Terrassenüberdachung Doppelhaushälfte / Genehmigung

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Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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motorradsilke

Woher wusstest du jetzt, welche Bauordnung (also von welchem Bundesland) du nehmen musstest?
 
M

motorradsilke

Hey, super Tipp. Schaun wir mal... - Hmm... , 52 Seiten, 79 Paragrafen
OK, Volltextsuche nach Terrasse liefert schnell ein Ergebnis zur Verfahrensfreiheit:
Anhang zu §50, Absatz 1
l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,

Schade, TE hat keine Angaben zur Größe gemacht. Na gut, 7m breit. Dann müsste die Überdachung schon mehr als 4m tief werden, um genehmigungspflichtig zu sein - unwahrscheinlich. Also gehen wir von genehmigungsfrei aus. Aber zulässig?
§5, Absatz 1, Satz 1
Vor den Außenwänden von baulichen Anlagen müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind.

In Verbindung mit Absatz 2
Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
also unzulässig.
Aber halt.
Absatz 1, Satz 2:
Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. an die Grenze gebaut werden muss ...

Schade, TE hat keine Aussagen zum Planungsrecht gemacht.
... es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder
Schade, TE hat keinen Lageplan gezeigt, auf dem man die vorhandene Bebauung sehen könnte
2. an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
Schade, TE hat keine Angaben zu Baulasten gemacht.
Und jetzt kommen noch weitere 74 Paragrafen. Welche sind noch relevant?
Und muss der Nachbar zustimmen?

Hilfe! Wo steht es denn?
Na z.B. §5 Bauordnung des Landes BW:

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht

1.
untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten,

2.
Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen.

Vielleicht reicht das schon?
 
Zuletzt aktualisiert 26.11.2024
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