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Spitfire
Guten Abend an Alle,
ich stöbere jetzt schon seit einiger Zeit hier im Forum zu vielen Themen rund um den Hausbau. Nach einigen Telefonaten mit dem Bauamt und einem Termin beim Katasteramt sind schon einige Fragen geklärt, jedoch ergaben sich dadurch auch wieder neue Fragen. Diese würde ich gerne hier stellen, um eine zweite oder dritte Meinung zu erhalten.
Generell geht es um ein ca. 2200 m² großes Grundstück der Großeltern; ca. 28m breit und 78m tief (siehe Anhang). Für dieses Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan.
Nach übereinstimmenden Aussagen von Bürgermeister und Bauamt gilt somit §34 Baugesetzbuch. Allerdings schwindet langsam die anfängliche Freude darüber, dass es keinen Bebauungsplan gibt und man "nur" den §34 beachten muss.
Angedacht ist, dass man die Flurstücksummern neu einteilt und so die Möglichkeit schafft, 2 Wohnhäuser bauen zu können.
Ein Wohnhaus soll dabei 6 m von der Straße entfernt errichtet werden. Damit würde man allerdings laut dem Mitarbeiter vom Bauamt außerhalb des Baufensters liegen. Ergo, ein solcher Bauantrag würde abgelehnt werden. Die Aussage vom Bauamt lautet, dass sich der Neubau an der Nachbarschaft orientieren muss und somit nicht näher zur Straße stehen darf, als die Häuser Nr.2 und Nr.4. (Baufenster nach meinem Verständnis mit den schwarzen Linien angedeutet)
Gibt es eurer Meinung nach eine Chance, das Wohnhaus doch näher zur Straße hin zu positionieren? Ich denke dabei an §34 Baugesetzbuch Absatz 3a Punkt 2 und 3:
"Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung...
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."
Des weiteren würde mich interessieren, ob eine Doppelgarage, die direkt am Haus angebaut ist, außerhalb des Baufensters liegen darf (in meinem Fall dann näher zur Strasse hin).
Objektiv gesehen kann ich natürlich die Aussage des Bauamts verstehen, dass man sich auf §34 Baugesetzbuch beruft, subjektiv allerdings nicht, da es heutzutage überall in ländlichen Regionen heißt, man möchte Baulücken im Ort mit möglichst vielen Wohnhäusern schließen. Da verstehe ich dann nicht, wieso ich 14 m von der Straße entfernt mein Haus errichten muss und nicht näher zur Straße hin bauen darf.
Viele Grüße und einen schöne Nacht
Spitfire
ich stöbere jetzt schon seit einiger Zeit hier im Forum zu vielen Themen rund um den Hausbau. Nach einigen Telefonaten mit dem Bauamt und einem Termin beim Katasteramt sind schon einige Fragen geklärt, jedoch ergaben sich dadurch auch wieder neue Fragen. Diese würde ich gerne hier stellen, um eine zweite oder dritte Meinung zu erhalten.
Generell geht es um ein ca. 2200 m² großes Grundstück der Großeltern; ca. 28m breit und 78m tief (siehe Anhang). Für dieses Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan.
Nach übereinstimmenden Aussagen von Bürgermeister und Bauamt gilt somit §34 Baugesetzbuch. Allerdings schwindet langsam die anfängliche Freude darüber, dass es keinen Bebauungsplan gibt und man "nur" den §34 beachten muss.
Angedacht ist, dass man die Flurstücksummern neu einteilt und so die Möglichkeit schafft, 2 Wohnhäuser bauen zu können.
Ein Wohnhaus soll dabei 6 m von der Straße entfernt errichtet werden. Damit würde man allerdings laut dem Mitarbeiter vom Bauamt außerhalb des Baufensters liegen. Ergo, ein solcher Bauantrag würde abgelehnt werden. Die Aussage vom Bauamt lautet, dass sich der Neubau an der Nachbarschaft orientieren muss und somit nicht näher zur Straße stehen darf, als die Häuser Nr.2 und Nr.4. (Baufenster nach meinem Verständnis mit den schwarzen Linien angedeutet)
Gibt es eurer Meinung nach eine Chance, das Wohnhaus doch näher zur Straße hin zu positionieren? Ich denke dabei an §34 Baugesetzbuch Absatz 3a Punkt 2 und 3:
"Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung...
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist."
Des weiteren würde mich interessieren, ob eine Doppelgarage, die direkt am Haus angebaut ist, außerhalb des Baufensters liegen darf (in meinem Fall dann näher zur Strasse hin).
Objektiv gesehen kann ich natürlich die Aussage des Bauamts verstehen, dass man sich auf §34 Baugesetzbuch beruft, subjektiv allerdings nicht, da es heutzutage überall in ländlichen Regionen heißt, man möchte Baulücken im Ort mit möglichst vielen Wohnhäusern schließen. Da verstehe ich dann nicht, wieso ich 14 m von der Straße entfernt mein Haus errichten muss und nicht näher zur Straße hin bauen darf.
Viele Grüße und einen schöne Nacht
Spitfire