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matte
Danke für eure Antworten, ich gehe mal auf die Fragen ein:
- Bundesland ist Bayern
Einen originalen Lageplan will ich nicht zur Verfügung stellen. Anbei aber eine Skizze und die Erläuterung dazu:
- Blaues Grundstück sind wir
- Grün meine Eltern
- Grau ist die Zufahrtsstraße, welche an den Käufer mit verkauft wurde.
- Magenta ist das verkaufte Hanggrundstück
- Rot ist der 3m Streifen vom Hang-Grundstück, für den eine Bebauungsunterlassung als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde.
Folgende "Verstöße" gegen die Grunddienstbarkeiten mache ich aus:
- Carports der Einfamilienhaus 1+2 liegen auf dem 3m Streifen der Bebauungsunterlassung
- Carport EFH3 ebenso, zusätzlich aber noch auf der Zufahrtsstraße. Somit Können meine Eltern die Zufahrt nicht mehr nutzen, um auf ihr Grundstück zu kommen.
Bzgl. der Wortlaute der Grunddienstbarkeiten:
1. Geh-/Fahrtrecht
Ich hoffe, ich bin auf alle Punkte eingegangen.
Am schlimmsten ist das ganze natürlich für meine Eltern, weil denen der Weg durch den Carport von Haus3 komplett versperrt werden würde.
Danke euch! ;)
- Bundesland ist Bayern
Einen originalen Lageplan will ich nicht zur Verfügung stellen. Anbei aber eine Skizze und die Erläuterung dazu:
- Blaues Grundstück sind wir
- Grün meine Eltern
- Grau ist die Zufahrtsstraße, welche an den Käufer mit verkauft wurde.
- Magenta ist das verkaufte Hanggrundstück
- Rot ist der 3m Streifen vom Hang-Grundstück, für den eine Bebauungsunterlassung als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde.
Folgende "Verstöße" gegen die Grunddienstbarkeiten mache ich aus:
- Carports der Einfamilienhaus 1+2 liegen auf dem 3m Streifen der Bebauungsunterlassung
- Carport EFH3 ebenso, zusätzlich aber noch auf der Zufahrtsstraße. Somit Können meine Eltern die Zufahrt nicht mehr nutzen, um auf ihr Grundstück zu kommen.
Bzgl. der Wortlaute der Grunddienstbarkeiten:
1. Geh-/Fahrtrecht
2. Ver- und EntsorungsleitungsrechtDer Eigentümer des dienenden Grundbesitzes (Zufahrt Grau) bestellt hiermit an diesem zugunsten der Eigentümer der anderen Flurstücke (herrschende Grundstücke) (Wir + Meine Eltern + Hang-Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
Der Jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks und die von ihm ermächtigten Personen sind berechtigt, auf Dauer über den dienenden Grundbesitz zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie den dienenden Grundbesitz zur VOrnahme von Herstellungs-, Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten des Weges zu betreten.
Die Ausübung des Rechts erfolgt auf dem gesamten dienenden Grundstück.
Auf der Geh- und Fahrtrechtsfläche dürfen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen bzgl. aller vorstehender DienstbarkeitenDer Eigentümer des dienenden Grundbesitzes (Zufahrt Grau) bestellt hiermit an diesem zugunsten der Eigentümer der anderen Flurstücke (herrschende Grundstücke) (Wir + Meine Eltern + Hang-Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
Der Jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist auf immerwährende Zeiten berechtigt, die zur Ver- und Entsorgung des herrschenden Grundstück erforgerlichen Leitungen und Anlagen, insbesondere die Leitungen für Wasser, Kanal, Strim und Telefon, in den dienenden Grundbesitz zu verlegen, zu benutzen, dort zu belassen und deren Reparaturen und Erneuerungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie das dienende Grundstück zu diesem Zwecke und zum Zwecke der Kontrolle der Leitungen zu betreten oder betreten zu lassen.
Der Eigentümrer des Herrschenden Grundstück kann die Ausübung der Dienstbarkeit solchen Personen überlassen, die zu ihm in besonderem Verhältnis stehen (Mieter, Besucher, Lieferanten, etc.)
Die Ausübung des Rechts erfolgt auf dem gesamten dienenden Grundbesitz.
Der Eigentümer des dienenden Grundstück und die von ihm ermöchtigten Personen sind zur Mitbenutzung der Leitungen berechtigt.
4. BebauungsunterlassungDie Ausübung des Rechts erfolgt unentgeltlich.
DIe Anlegung- soweit nicht schon geschehen - , Erneuerung, Unterhaltung, Instandhaltung und die Verkehrssicherungspflicht insbesondere die Räum- und Streupflicht, sowie der Leitungen und Anlagen, obliegt allein dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks.
@konibar Bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Bauordnungsamts meinte dieser, dass ein Widerspruch wohl nix bringen würde, wir das aber versuchen könnten. Er sei aber kein Richter.Der Eigentümer des dienenden Grundstück (Hang-Grundstück) bestellt hiermit an diesem zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstück (Wir + Meine Eltern) - herrschender Grundbesitz genannt - eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
Der Eigentümer des dienenden Grundstück unterlässt jegliche Bebauung mit einem Gebäude, insbesonder soweit eine Grenzbebauung baurechtlich zulässig wäre (z.b. Garage, Geräteschuppen) innerhaltb eines Abstands von 3m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstück (Hang-Grundstück) (In der Anlage 1, auf die verwiesen wird, rot eingezeichnet; die Anlage wurde durchgesehen und genehmigt).
Zulässig bleiben andere Bauwerke als Gebäude, z.b. Zäune.
Die Rechtseinräumung erfolgt für dauernd und die Ausübung des Rechts unentgeltlich.
Ich hoffe, ich bin auf alle Punkte eingegangen.
Am schlimmsten ist das ganze natürlich für meine Eltern, weil denen der Weg durch den Carport von Haus3 komplett versperrt werden würde.
Danke euch! ;)