Grunddienstbarkeiten werden von zukünftigem Nachbar ignoriert?

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M

matte

Danke für eure Antworten, ich gehe mal auf die Fragen ein:

- Bundesland ist Bayern

Einen originalen Lageplan will ich nicht zur Verfügung stellen. Anbei aber eine Skizze und die Erläuterung dazu:
- Blaues Grundstück sind wir
- Grün meine Eltern
- Grau ist die Zufahrtsstraße, welche an den Käufer mit verkauft wurde.
- Magenta ist das verkaufte Hanggrundstück
- Rot ist der 3m Streifen vom Hang-Grundstück, für den eine Bebauungsunterlassung als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde.

Folgende "Verstöße" gegen die Grunddienstbarkeiten mache ich aus:
- Carports der Einfamilienhaus 1+2 liegen auf dem 3m Streifen der Bebauungsunterlassung
- Carport EFH3 ebenso, zusätzlich aber noch auf der Zufahrtsstraße. Somit Können meine Eltern die Zufahrt nicht mehr nutzen, um auf ihr Grundstück zu kommen.

Bzgl. der Wortlaute der Grunddienstbarkeiten:

1. Geh-/Fahrtrecht
Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes (Zufahrt Grau) bestellt hiermit an diesem zugunsten der Eigentümer der anderen Flurstücke (herrschende Grundstücke) (Wir + Meine Eltern + Hang-Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

Der Jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks und die von ihm ermächtigten Personen sind berechtigt, auf Dauer über den dienenden Grundbesitz zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren sowie den dienenden Grundbesitz zur VOrnahme von Herstellungs-, Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten des Weges zu betreten.
Die Ausübung des Rechts erfolgt auf dem gesamten dienenden Grundstück.
Auf der Geh- und Fahrtrechtsfläche dürfen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden.
2. Ver- und Entsorungsleitungsrecht
Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes (Zufahrt Grau) bestellt hiermit an diesem zugunsten der Eigentümer der anderen Flurstücke (herrschende Grundstücke) (Wir + Meine Eltern + Hang-Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

Der Jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist auf immerwährende Zeiten berechtigt, die zur Ver- und Entsorgung des herrschenden Grundstück erforgerlichen Leitungen und Anlagen, insbesondere die Leitungen für Wasser, Kanal, Strim und Telefon, in den dienenden Grundbesitz zu verlegen, zu benutzen, dort zu belassen und deren Reparaturen und Erneuerungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie das dienende Grundstück zu diesem Zwecke und zum Zwecke der Kontrolle der Leitungen zu betreten oder betreten zu lassen.
Der Eigentümrer des Herrschenden Grundstück kann die Ausübung der Dienstbarkeit solchen Personen überlassen, die zu ihm in besonderem Verhältnis stehen (Mieter, Besucher, Lieferanten, etc.)
Die Ausübung des Rechts erfolgt auf dem gesamten dienenden Grundbesitz.
Der Eigentümer des dienenden Grundstück und die von ihm ermöchtigten Personen sind zur Mitbenutzung der Leitungen berechtigt.
3. Gemeinsame Bestimmungen bzgl. aller vorstehender Dienstbarkeiten
Die Ausübung des Rechts erfolgt unentgeltlich.
DIe Anlegung- soweit nicht schon geschehen - , Erneuerung, Unterhaltung, Instandhaltung und die Verkehrssicherungspflicht insbesondere die Räum- und Streupflicht, sowie der Leitungen und Anlagen, obliegt allein dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks.
4. Bebauungsunterlassung
Der Eigentümer des dienenden Grundstück (Hang-Grundstück) bestellt hiermit an diesem zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstück (Wir + Meine Eltern) - herrschender Grundbesitz genannt - eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

Der Eigentümer des dienenden Grundstück unterlässt jegliche Bebauung mit einem Gebäude, insbesonder soweit eine Grenzbebauung baurechtlich zulässig wäre (z.b. Garage, Geräteschuppen) innerhaltb eines Abstands von 3m zur nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstück (Hang-Grundstück) (In der Anlage 1, auf die verwiesen wird, rot eingezeichnet; die Anlage wurde durchgesehen und genehmigt).
Zulässig bleiben andere Bauwerke als Gebäude, z.b. Zäune.

Die Rechtseinräumung erfolgt für dauernd und die Ausübung des Rechts unentgeltlich.
@konibar Bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Bauordnungsamts meinte dieser, dass ein Widerspruch wohl nix bringen würde, wir das aber versuchen könnten. Er sei aber kein Richter.

Ich hoffe, ich bin auf alle Punkte eingegangen.

Am schlimmsten ist das ganze natürlich für meine Eltern, weil denen der Weg durch den Carport von Haus3 komplett versperrt werden würde.

Danke euch! ;)
grunddienstbarkeiten-werden-von-zukuenftigem-nachbar-ignoriert-523935-1.jpg
 
11ant

11ant

Deren Grundstück bleibt zwar grundsätzlich über deren eigene Zufahrt einer anderen Straße erreichbar, aber das tut ja nix zur Sache.
Hier nicht, ja, weil sie ihr Wegerecht ja vertraglich gesichert haben. Hätten sie dies nicht, würde die Möglichkeit von der anderen Seite auf das Grundstück zu kommen allerdings der Erzwingung eines Notwegerechts im Wege stehen.
Wie geht man da grundsätzlich weiter vor, falls das Gespräch mit dem Käufer zu keiner Einsicht führt?
Bis zum Gegenbeweis würe ich erst einmal nicht von einer beabsichtigten Rechtsverletzung ausgehen. Dem Bauherrn und seinem Planverfasser würde ich den Vertrag nachweislich zur Kenntnis bringen und um Antwort bitten, zunächst in der Form "bitte ich innerhalb ... nach Zugang dieses Schreibens".
Nun bekomme ich gestern einen Schrieb vom Bauamt, dass die Baugenehmigung für 3 Einfamilienhaus erteilt wurde
Also ist dies keine Anhörung mehr, sondern bereits die Kenntnisgabe eines erfolgten Rechtsaktes. Dieser hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern der Empfänger als Partei im Verfahren angesehen wird. Ungeachtet dieser Einschränkung würde ich dem Amt meinen Einspruch / Protest kundtun - nach anwaltlicher Beratung u.a. darüber, wie dies zu nennen ist, versteht sich. Der Anwalt weiß auch, welche weiteren Schritte bereits in Aussicht gestellt werden sollten. Zarte ggf. ausreichend auch mündliche Hinweise an den Sachbearbeiter und den Amtsleiter betreffend der Haftung des Beamten auch im Dienst können motivierend wirken, über das unbedingt gebotene Maß hinaus klug zu handeln. Denn förmlich mag das Amt das Grundbuch hier nicht beachten und schon garnicht initiativ erforschen müssen - aber das und die wissentliche Verletzung von Rechten Dritter (oder die Beihilfe zu einer solchen) sind zwei paar Schuhe. Ich würde den Amtsleiter - risse ein Gerichtsvollzieher den Carport wieder ab - durchaus in der Gefahr sehen, die Zeche zu bezahlen.

Aber, wie gesagt, am wahrscheinlichsten sehe ich schlicht den Architekten unwissend vom Wegerecht und seiner speziellen Ausgestaltung. Parallel würde ich dennoch unverzüglich den Anwalt einschalten, alle möglichen Rechtskrafthemmnisse auszuschöpfen.
 
E

Escroda

Folgende "Verstöße" gegen die Grunddienstbarkeiten mache ich aus:
Sehe ich genauso.
Bzgl. der Wortlaute der Grunddienstbarkeiten:
Der Kapitalist in mir sagt: Bravo, da hat der Anwalt hervorragende Arbeit geleistet.
Der Kommunist in mir sagt: Die Dienstbarkeiten sind sittenwidrig, da ein erhebliches Missverhältnis von Begünstigungen und Belastungen zwischen den Parteien besteht, obwohl die Ziele der Eintragungen auch anders zu erreichen gewesen wären, z.B. durch entsprechende Grundstücksteilung ohne Eigentumsübergang.
Ob §138 Baugesetzbuch greift, ist natürlich vom übrigen Kaufvertrag abhänging und muss dann von den Juristen bewertet werden.
Bis zum Gegenbeweis würe ich erst einmal nicht von einer beabsichtigten Rechtsverletzung ausgehen.
Ja, mit dieser Annahme sollte das Gespräch gesucht werden. Vielleicht klärt sich das Ganze auf unkomplizierte Weise.
Nun bekomme ich gestern einen Schrieb vom Bauamt, dass die Baugenehmigung für 3 Einfamilienhaus erteilt wurde (3EFH ist für uns grundsätzlich i.O.).
Bundesland ist Bayern
Komisch - bei Euch ist doch Nachbarbeteiligung grundsätzlich vorgeschrieben. Wurdet Ihr im Vorfeld gar nicht beteiligt oder habt Ihr nicht zugestimmt?
Bei einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Bauordnungsamts meinte dieser, dass ein Widerspruch wohl nix bringen würde, wir das aber versuchen könnten. Er sei aber kein Richter.
Wenn die Bauantragstellenden oder das Bauordnungsamt nicht nachweisen können, dass sie Eure Zustimmung einholen wollten, könnte ein formeller Fehler vorliegen. Ich bin aber kein Anwalt.
Am schlimmsten ist das ganze natürlich für meine Eltern, weil denen der Weg durch den Carport von Haus3 komplett versperrt werden würde.
Joa, mein Mitleid hält sich dennoch in Grenzen, da erstens noch gar nichts passiert ist und zweitens die graue Fläche in Eurem Besitz hätte hätte Fahrradkette verbleiben können.
 
K1300S

K1300S

Joa, mein Mitleid hält sich dennoch in Grenzen, da erstens noch gar nichts passiert ist und zweitens die graue Fläche in Eurem Besitz hätte hätte Fahrradkette verbleiben können.
Es wird natürlich gern alles verkauft, was geht, solange die eigenen Rechte dadurch nicht eingeschränkt werden, zwecks Gewinnmaximierung. Die aktuelle Situation auf dem Grundstücksmarkt ist manchmal Beweggrund genug, auch solche Kröten zu schlucken.
 
M

matte

Danke, ich werd mal nochmal auf die Punkte eingehen:

Bis zum Gegenbeweis würe ich erst einmal nicht von einer beabsichtigten Rechtsverletzung ausgehen. Dem Bauherrn und seinem Planverfasser würde ich den Vertrag nachweislich zur Kenntnis bringen und um Antwort bitten, zunächst in der Form "bitte ich innerhalb ... nach Zugang dieses Schreibens".

Also ist dies keine Anhörung mehr, sondern bereits die Kenntnisgabe eines erfolgten Rechtsaktes. Dieser hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sofern der Empfänger als Partei im Verfahren angesehen wird. Ungeachtet dieser Einschränkung würde ich dem Amt meinen Einspruch / Protest kundtun - nach anwaltlicher Beratung u.a. darüber, wie dies zu nennen ist, versteht sich. Der Anwalt weiß auch, welche weiteren Schritte bereits in Aussicht gestellt werden sollten. Zarte ggf. ausreichend auch mündliche Hinweise an den Sachbearbeiter und den Amtsleiter betreffend der Haftung des Beamten auch im Dienst können motivierend wirken, über das unbedingt gebotene Maß hinaus klug zu handeln. Denn förmlich mag das Amt das Grundbuch hier nicht beachten und schon garnicht initiativ erforschen müssen - aber das und die wissentliche Verletzung von Rechten Dritter (oder die Beihilfe zu einer solchen) sind zwei paar Schuhe. Ich würde den Amtsleiter - risse ein Gerichtsvollzieher den Carport wieder ab - durchaus in der Gefahr sehen, die Zeche zu bezahlen.

Aber, wie gesagt, am wahrscheinlichsten sehe ich schlicht den Architekten unwissend vom Wegerecht und seiner speziellen Ausgestaltung. Parallel würde ich dennoch unverzüglich den Anwalt einschalten, alle möglichen Rechtskrafthemmnisse auszuschöpfen.
Prinzipiell ist mir egal, warum das so geplant wurde.
Wenn´s der Investor vergeigt hat, is es sein Problem, der Kaufvertrag wurde mit ihm gemeinsam ausgearbeitet und er hat dem zugestimmt.

Beim Architekten gehe ich davon aus, dass es VOR Planungsbeginn seine Aufgabe gewesen wäre, die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und dazu gehört für mich auch das Prüfen eventueller Grunddienstbarkeiten.

Sehe ich genauso.

Der Kapitalist in mir sagt: Bravo, da hat der Anwalt hervorragende Arbeit geleistet.
Der Kommunist in mir sagt: Die Dienstbarkeiten sind sittenwidrig, da ein erhebliches Missverhältnis von Begünstigungen und Belastungen zwischen den Parteien besteht, obwohl die Ziele der Eintragungen auch anders zu erreichen gewesen wären, z.B. durch entsprechende Grundstücksteilung ohne Eigentumsübergang.
Ob §138 Baugesetzbuch greift, ist natürlich vom übrigen Kaufvertrag abhänging und muss dann von den Juristen bewertet werden.
Ob der Anwalt gute Arbeit geleistet hat, wird sich noch zeigen, ich hoffe es und gehe auch davon aus.

Der Kommunist in dir hätte das Grundstück dann wohl der Stadt überschrieben um bezahlbaren Wohnraum für die Allgemeinheit zu schaffen? ;)
Bzgl einer Sittenwidrigkeit will ich micht nicht äußern, da bin ich zu wenig Jurist.

Komisch - bei Euch ist doch Nachbarbeteiligung grundsätzlich vorgeschrieben. Wurdet Ihr im Vorfeld gar nicht beteiligt oder habt Ihr nicht zugestimmt?

Wenn die Bauantragstellenden oder das Bauordnungsamt nicht nachweisen können, dass sie Eure Zustimmung einholen wollten, könnte ein formeller Fehler vorliegen. Ich bin aber kein Anwalt.
Wir wurden grundsätzlich nicht in den Genehmigungsablauf eingebunden und erst vor 2 Tagen mit dem Schrieb der Genehmigung informiert.

Mein Architekt meinte bei unserem Bau damals, dass es zwar von Vorteil wäre, wenn alle Nachbarn unterschreiben, es aber auch ohne deren Unterschrift ginge, das genehmigungsverfahren dauere dann halt länger.
Meine Eltern - im Gegensatz zu uns sogar direkter Nachbar zum Hang-Grundstück - wurden komischerweise nichtmal über die erteilte Baugenehmigung informiert.
Danke für den Hinweis mit dem formellen Fehler, was hätte das zur Folge?

Joa, mein Mitleid hält sich dennoch in Grenzen, da erstens noch gar nichts passiert ist und zweitens die graue Fläche in Eurem Besitz hätte hätte Fahrradkette verbleiben können.
Geht mir genauso, allerdings aus anderen Gründen.
Der arme Investor, der das Grundstück in AAA-Lage zu nem fairen Preis gekauft hat und da nun 3 Einfamilienhaus im höherpreisigen Segment mit jeweils eigenem Pool hinstellen will, soll sich an nen bestehenden Vertrag halten, welcher ihm ja wahrlich nicht aufgezwungen wurde. Nur um dann 2 Häuser zu verkaufen und eins für sich zu behalten... Was sagt der Kommunist dazu? ;)

Nebenbei bemerkt:
Vor dem Verkauf wurde uns gesagt, er plane 2 Häuser, von uns aus mit einem Vollgeschoss mit Flachdach und dann in den Hang hinein terrassiert. Nun werden es 3 Häuser mit Vollgeschoss + Satteldach + Terrassierung.
Davon haben wir natürlich nicht von ihm selbst erfahren (Wie ursprünglich vor vertragsunterzeichnung mit ihm besprochen) sondern durch Zufall, als ein Bauunternehmen für die Angebotserstellung vor Ort war.
Trotzdem beschwert sich hier keiner, ist halt so.


Es wird natürlich gern alles verkauft, was geht, solange die eigenen Rechte dadurch nicht eingeschränkt werden, zwecks Gewinnmaximierung. Die aktuelle Situation auf dem Grundstücksmarkt ist manchmal Beweggrund genug, auch solche Kröten zu schlucken.
Und das ist aus welchen Gründen so verwerflich, wie ich es verstanden habe?

Die baulichen Einschränkungen durch den Kaufvertrag kamen einfach dadurch zustande, dass interessierte Investoren in der Vergangenheit einfach nicht transparent kommuniziert haben, was sie damit vor hätten.
Ein Architekt z.b. wollte daraus ein Mehrgenerationen-Wohnblock mit Carsharing usw machen. Meinen Eltern hat er erzählt, das Gebäude würde sich super in die Umgebung einfügen, von uns aus maximal 1 Vollgeschoss, + Staffelgeschoss.
Als wir unsere Planung anfingen, hab ich vom Architekten seine Pläne angefordert und was war?
Ein Wohnblock über die Gesamte Grundstück-Breite mit 3 Vollgeschossen. Zum Schluss musste meine Mutter sich dann noch von dem Herren persönlich bleidigen lassen, weil sie ja nicht transparent gehandelt hätte... :D
Genau durch solche Erlebnisse wurden meine Eltern einfach immer vorsichtiger und haben sich zum Glück dann auch nen Anwalt genommen, der erst beim letzten Interessenten und letzlichen Käufer überhaupt erst ins Boot geholt wurde.

Und da liegt für mich auch der Hund begraben:
Nem privaten Verkäufer wegen Gewinnmaximierung als "böse" hinstellen passt nicht zusammen, wenn der Käufer ein Investor ist, deren einziges Interesse eben auch seiner Gewinnmaximierung gilt. ;)

Ich will das von mir Geschriebene auch gar nicht als aggressiv verstanden wissen, so ist es nämlich nicht gemeint. Das Vorgehen des Investors bestätigt mich nur wieder mal in der Annahme, was ich von der Berufsgruppe so halte... :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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